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stellten Personen. Auch sie sind verfassungsmässig berufen,
wenn ihre Stelle in der Verfassung bestimmt ist, aber sie haben
keine eigene Kompetenz, sind keine Vertreter des Vereins im
Sinne des & 31. Auf Handlungen dieser Angestellten bezieht
sich die Haftung des Vereins nicht, für sie verbleibt es bei der
Vorschrift des & 831. Haftet für ihre Handlungen ein ver-
fassungsmässiger Vertreter wegen culpa in eligendo sive inspi-
ciendo, so haftet der Verein für ihre Handlungen dadurch, dass
er für das jenen gegenüber beobachtete Verhalten seines ver-
fassungsmässigen Vertreters haftet ?®.
Der „Entwurf eines Gesetzbuchs für das Königreich Bayern“
von 1861 sowie das „Schweizerische Bundesgesetz über das Obli-
gationenrecht“ von 1881 gehen, soweit sie eine Haftung anerkennen,
über die Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches darin hinaus,
dass sie die Körperschaft verantwortlich machen für die unerlaubten
Handlungen nicht bloss der gesetzlichen Vertreter, sondern auch
der in ihrem Dienste stehenden Personen, bzw. ihrer Angestellten
und Arbeiter. Eine analoge Ausdehnung der Haftung der Kor-
poration wurde in der Il. Kommission beantragt mit der Aus-
führung, der Entwurf habe sich in $ 31 nicht vollständig genug
frei gemacht von dem individualistischen Prinzip des römischen
Rechts, wonach für einen Schaden nur derjenige hafte, der ihn
schuldhaft verursacht habe. Die Haftung müsse allgemein auf
jede Schadenszufügung von Seiten eines Angestellten der Körper-
schaft erstreckt werden. Dies entspreche ebenso altem deutschen
Recht wie dem Gedanken, dass der Unternehmer eines Betriebes
für den durch denselben verursachten Schaden ohne Rücksicht
auf Verschulden aufkommen müsse. Der Antrag ward aber ab-
gelehnt. Die Mehrheit ging davon aus, dass es sich bei $ 31
nur um die Regelung derjenigen Haftung der Körperschaft han-
dele, die auf dem besonderen Verhältnis derselben zu ihren Or-
35 PLancKk. — HÖLDER.