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einschlagenden Gesetze Anwendung. Die frühere Streitfrage
über die Kaufmannseigenschaft des Staats im Bereich der Post-
und Eisenbahnverwaltung hat durch das neue Handelsgesetzbuch
eine, wenn auch inkonsequente, Lösung erfahren. Dem Post-
fiskus ist die Kaufmannseigenschaft ausdrücklich ab-, dem Eisen-
bahnfiskus stillschweigend zugesprochen worden. Die Haftpflicht
der Eisenbahnen für den durch Verlust und Beschädigung von
Gütern verursachten Schaden regelt sich nach 88 456—458
H.-G.-B. Die Einzelstaaten haben auf Grund der Ermächtigung
des Art. 105 Einf.-G. z. B. G.-B. die Verantwortlichkeit des
Unternehmers eines Eisenbahnbetriebs erweitert*. Die Ver-
pflichtung zum Schadensersatz für die bei dem Betriebe von
Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tötungen und
Körperverletzungen normiert sich nach dem Gesetze vom 7. Juni
1871, dessen Bestimmungen durch die Vorschriften. der ver-
schiedenen in den Jahren 1887ff. erlassenen Arbeiterversiche-
rungsgesetze modifiziert sind, soweit es sich um Tötungen oder
Verletzungen der nach diesen Gesetzen versicherten Personen
handelt. Die reichsrechtlichen Vorschriften über die Haftung
auf dem Gebiete der Post und Telegraphie sind enthalten im
Ges. vom 28. Okt. 1871 über das Postwesen des Deutschen
Reichs, Abschn. II8 6ff. und in der Telegraphenordnung für das
Deutsche Reich vom 15. Juni 1891, S. 23.
Aus den 88 31, 89 B. G.-B. ergiebt sich also, dass der
Staat und die Gemeinden kraft reichsrechtlicher Norm für den
Schaden haften, den Staats- bezw. Gemeindebeamte durch eine
in Ausübung ihrer Vertretungsmacht begangene, zum Schadens-
ersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zugefügt haben.
'Diese Haftpflicht bezieht sich aber nur auf solche Handlungen,
‚welche ein Beamter in Ausübung der ihm in privatrechtlichen
*# Anhalt. A.-G. zum B.-G.-B. Art 29; Lübeck $$ 60, 62; Reuss ä. L.
8 67; Reuss j. L. $ 37; Sachsen-Coburg Art. 17; Sachsen-Meiningen Art. 12.