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fügung beteiligt waren, sollen haftbar gemacht werden können.
Auf dem letzteren Standpunkt steht, allerdings mit Modifikationen,
das Preussische Allgemeine Landrecht*. Nach den meisten
neueren Gesetzgebungen haften dagegen in Gemässheit der all-
gemeinen Grundsätze immer nur die schuldigen Beamten, indem
wegen der Haftung von Mitgliedern eines Kollegiums besondere
positive Vorschriften nicht gegeben sind®®. Dem Vorgang dieser
ist das Bürgerliche Gesetzbuch gefolgt. Das Verhältnis mehrerer
ersatzpflichtiger Beamten zu einander regelt sich nach $ 840 1.
Es haften hiernach die schuldigen Mitglieder des Kollegiums und
nur sie als Gesamtschuldner !.
Unter Beamten im Sinne des $ 839 II sind richterliche Be-
amte im weiteren Sinne zu verstehen, also auch Verwaltungs-
beamte, die ein richterliches Erkenntnis abzugeben haben, mit
anderen Worten diejenigen Beamten, die, ohne Richter im
engeren Sinne zu sein, Rechtssachen zu entscheiden haben °?.
Auf den Vormundschaftsrichter finden $ 839 I und III Anwen-
dung (88 1848, 1674). Schöffen, Geschworene, Schiedsrichter
und Handelsrichter sind keine Beamte; für sie verbleibt es bei
den Vorschriften des & 823. Das Bürgerliche Gesetzbuch setzt
den Begriff des Beamten, von dem es auch in den 88 411, 570,
1315, 1784, 1888 spricht, als feststehend voraus; er ist daher aus
dem öffentlichen Recht zu entnehmen.
Hat ein Beamter vermöge seiner Amtspflicht einen Anderen
zur Geschäftsführung für einen Dritten zu bestellen oder eine
solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch Genehmi-
gung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken, so haften dem
11, S. 10 8 197.
5 Vgl. Sächs. G.-B. 88 1506, 1507; Zür. G.-B. $ 1858; Entw. eines für
die deutschen Bundesstaaten gemeinsamen Gesetzes über die Schuldverhältnisse,
Dresden 1866 Art. 1029. — Haiıen.
51 Denkschrift. — Vgl. Scaozz a. a. O. 8. 374.
52 Reichstags-Kom.-Ber.