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Gesetzbuch vorzunehmen, ist eine andere Frage. Erklärte man
sich aber prinzipiell dagegen, dann hätte man auch den Art. 77
Einf.-G. nicht aufnehmen dürfen. Und was die Kompetenz der
Reichsgesetzgebung betrifft, so braucht man nur auf die Rege-
lung der Haftung des Staats in Grundbuchsachen zu verweisen.
Es handelt sich bei solchen Normierungen allerdings um einen
Druck gegen die einzelnen Regierungen; die Bedenken aber, die
verbündeten Regierungen würden jedenfalls nur dann mit der
reichsrechtlichen Regelung einverstanden sein, wenn es sich um
eine ın der Hauptsache zweifelsfreie Angelegenheit handeln würde,
stellten sich durch die in den Ausführungsgesetzen ausgesprochene
Haftübernahme als übertrieben heraus. Einzelne Staaten sprachen
von Bedenken der Gesamtheit, während sie nur, wegen eigener
Bedenken, freie Hand behalten wollten. Auch die Hinweise auf
die Gefahren bei der Verschiedenheit der Verhältnisse in den
einzelnen Ressorts und in der Staats- und Gemeindeverwal-
tung eine einheitliche Regelung vorzunehmen, und auf die Schwie-
rigkeit, eine gerechte und zweckmässige Anordnung zu schaffen,
genügen, so berechtigt und wahr sie im einzelnen auch sein mögen,
noch nicht, um ein Prinzip, wenn es als richtig erkannt ist,
an sich zurückzuweisen. Die Resultate hat erst die Praxis zu
zeigen.
Der Wert dessen, was das Bürgerliche Gesetzbuch für unsere
Frage durch die Regelung der Haftpflicht des Fiskus und der
Ersatzpflicht der Beamten positiv geschaffen, darf nicht unter-
schätzt werden. War auch die erstere im Prinzip längst an-
erkannt, so ward durch das Gesetzbuch die Haftung der Kor-
poration aus Delikten des Vorstandes zu einer Haftung aus De-
likten jedes verfassungsmässig berufenen Vertreters erweitert.
Und die Bestimmungen über die Beamtenhaftpflicht bedeuten
eine einheitliche Normierung einer nur vereinzelt und da ab-
weichend geregelten Materie. Wird man aber auch bedauern,
dass das Bürgerliche Gesetzbuch durch die verschiedensten Be-