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denken nicht zur Festsetzung der staatlichen Haftung gelangt ist,
so hat es doch den Einzelstaaten die Gelegenheit und den An-
stoss dazu gegeben und zwar trotz der grossen Latitüde, die es
gelassen, in einer ganz bestimmten Richtung.
Die Ausführungsgesetze.
Die landesgesetzlichen Vorschriften stellen sich dar als durch
die Art. 77, 78 und 218 Einf.-G. erlaubte Modifikationen des
5839. Der Spielraum, der der Landesgesetzgebung gelassen
wurde, wird nur durch zwei Sätze umschränkt. Einmal gelten
ihre Festsetzungen nur, soweit reichsgesetzlich nichts anderes be-
stimmt ist. Ferner können natürlich die Partikularrechte den
8 839 nicht so modifizieren, dass der Beschädigte weder den Be-
amten noch den Staat um Entschädigung angehen kann. Alles
andere ist der Laandesgesetzgebung überlassen. Sie kann die
Kategorien der Beamten, die Art der Geschäfte, die Delikts-
arten bestimmen, für welche der Staat haften soll; sie kann seine
Haftung nur gegenüber Inländern festsetzen und die Ausländer
überhaupt oder bedingt ausschliessen; sie kann die Haftpflicht
des Staats direkt versagen oder sie subsidiär nach dem frucht-
los in Anspruch genommenen, prinzipal verpflichteten Beamten
eintreten lassen; sie kann sie als eine prinzipale normieren und
zwar entweder solidarisch mit dem Beamten oder an des Be-
amten Stelle und unter dessen Subsidiarhaftung; endlich auch an
Stelle des Beamten unter Ausschluss der Haftung des letzteren
(Art. 77,2) und dem Staat entweder den Regressanspruch gegen
den Beamten geben (G.-B.-O $ 12) oder ihn versagen°*. Der
Einzelstaat kann also sämtliche nach $ 839 auf den Beamten ab-
zielende Wirkungen von diesem ab und auf sich überlenken.
ö Im Interesse des raschen und unbeirrten Funktionierens der polizei-
lichen Organe, Prot. S. 8858. — J. v. Sraupinger und Genossen, Kommentar
1900 Bd. VI R.-G. von Jos. WAsneEr. — A. NIEDNER, Das E.-G. vom 18. Aug.
1896, Berlin 1890.