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Beamten Ersatz zu verlangen‘, in Sachsen-Coburg aber dazu
verpflichtet, wenn die Handlung des Beamten auf Arglist oder
grober Fahrlässigkeit beruht. In Bayern‘‘ und Württemberg 7
tritt die Verantwortlichkeit des Staates ausserdem ein, wenn die
Haftung des Beamten nur deshalb ausgeschlossen ist, weil der
Beamte die Amtspflicht im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in
einem die freie Willensbestimmung ausschliessenden Zustand
krankhafter Störung der Geistesthätigkeit verletzt hat. Für den
Schaden aber, der daraus entsteht, dass der Beamte bei einem
Urteile in einer Rechtssache die Amtspflicht verletzt, ist der
Staat oder der Verband in diesem Falle nach bayrischem Recht ®®
nicht verantwortlich.
In Hessen‘, Reuss ä. L.’°, Sachsen-W eimar’”!, Schwarzburg-
Sondershausen’?, und Elsass-Lothringen’? haftet der Staat oder
Kommunalverband wie ein Bürge, soweit der Ersatz von dem
Beamten nicht zu erlangen ist.
Nach den Ausführungsgesetzen von Bayern ’”*, Württemberg”,
Baden’®‘, den beiden Mecklenburg’’, den beiden Reuss’®’®, An-
halt®, Schwarzburg-Sondershausen®!, Sachsen-Weimar® und
Elsass-Lothringen®® kann Ausländern, d. h. Angehörigen ausser-
deutscher Länder, die Entschädigung verweigert werden, wenn
nicht nachgewiesen ist, dass in dem Heimatstaate des Be-
schädigten eine entsprechende Haftung Deutschen (in Reuss j. L.
den Angehörigen des Fürstentums) gegenüber anerkannt ist.
Sie braucht also in diesen Staaten nicht verweigert zu werden,
während in Hessen®* und in Sachsen-Coburg®®, das auch statt
von Ausländern von Nichtstaatsangehörigen spricht, die Haftung
“g48 111. 5 Art. 188 1 II 8 Art. 6LI.
6 Art. 202 II. 68 Art. 61 II. 69 Art. 781.
8691. ı 8 911 2 Art. 198 1. 38401.
% Art. 60 II. 75 Art. 202 III. 76 Art. 5 VI.
7849 III und $ 48 III. "= 8 48 IV. 8 69 III.
8° Art. 32 II. 1 Art. 198 5. 2891 Il. 8 840 II.
& Art. 80. 85 Art. 18 8 3.
Archiv für Öffentliches Recht. XVI. 2. 18