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Lagerung und Behandlung der Waaren von jeder Zollkontrole
befreit ®®. Ä
Der Satz folgt unmittelbar aus der Auslandsqualität des
Freibezirks. Deshalb bestimmt auch $ 107 V.-2.-G., dass die
freie Niederlageanstalt durch sichernde Umschliessung von dem
umgebenden Gebiete abzuschliessen ist. Die Grenze gegen den
Freibezirk ist gedachte Zollgrenze und wie diese zu bewachen 55;
mit dieser Grenze hören die Rechte des Zollfiskus auf.
Von diesem Grundsatze giebt es nur scheinbare Aus-
nahmen:
a) In den Freibezirken so gut wie in den Zollausschluss-
gebieten und — auf Grund von Staatsverträgen — im Auslande,
kann es vorgeschobene (sog. exponirte) Zollstellen geben, die mit
Bezug auf die Entstehung der Zollansprüche als Inland zu gelten
haben°®. Auch kann im einzelnen Falle aus Gründen der Zweck-
mässigkeit gestattet werden, dass die Zollabfertigung statt an
ordentlicher Amtsstelle bereits im Freigebiete stattfinde°”,
b) Die Ausübung zollbehördlicher Kontrolen kann bei
Waaren, die auf dem Transporte den Freibezirk berühren oder
in demselben lagern, in gleicher Weise wie im Zollauslande vor-
kommen. Diese Kontrolen sind — von einer singulären Aus-
5 Vgl. den oben 8.5 N. 13 citirten Bericht der Bundesraths-
ausschüsse über den Antrag Bremens betr. den Zollanschluss a. a. O.
S. 492 Ziff. 4 und die Bekanntmachung betr. den Freibezirk in Bremen im
Bremer Gesetzblatt von 1888 S. 489 (Centralblatt für das Deutsche Reich
von 1888 S. 915).
5 Vgl. 88 19, 127 V.-2.-G.; BoNNENBERG, Das Strafverfahren in Zoll-
and Steuersachen, Berlin 1894 S. 66 Anm. 2.
5 Vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts II. Strafsenat vom
19. März 1886 und I. Strafsenat vom 19. Nov. 1888 (Entsch. Bd. XIII
8. 410, Bd. XVIII S. 241), sowie die mehrerwähnte, meines Erachtens nicht
bedenkenfreie Entscheidung des VI. Civilsenats vom 1. Dez. 1898 (oben
S. 11 N. 35, S. 14).
57 Bremisches Zollabfertigungsregulativ $ 16 Abs. 2 (R.-G.-Bl.
von 1888 S. 413); hamburgisches Zollabfertigungs-Regulativ $ 17
Abs. 2 (G.-S. von 1888 S. 328).
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