Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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liche. Sie ist aber keine „privatrechtliche Folge eines öffentlich- 
rechtlichen Vorganges“, sondern eine privatrechtliche Ersatz- 
pflicht für Privatrechtsverletzung. Es giebt Dienstpflichten, die 
dem Beamten nur dem Staate gegenüber auferlegt sind. Diese 
können auch nur dem Staate gegenüber verletzt werden. Schädigt 
der Beamte hierbei einen Dritten, so kann er dies nicht in Er- 
füllung, sondern nur bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Amts- 
pflicht thun; darauf aber findet 8839 keine Anwendung. Damit 
dem Dritten ein Ersatzanspruch erwachse, muss es sich um die 
Verletzung einer dem Beamten auch dem Dritten gegenüber auf- 
erlegten Amtspflicht handeln; ferner aber muss diese Pflicht- 
verletzung zu einer Vermögensbeschädigung geführt haben, und 
zwar zu einer den civilrechtlichen Voraussetzungen der Schadens- 
ersatzpflicht entsprechenden. Nach den Ausführungsgesetzen tritt 
der Staat bald an Stelle des Beamten und erleidet die Konse- 
quenzen des $ 839, bald hat er die Stellung eines Bürgen und 
untersteht dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Ersatzpflicht des 
Staates ist privatrechtlicher Natur wie der Ersatzanspruch des Ge- 
schädigten. 
Dass die Abfassung eines Civilgesetzbuchs die Veranlassung 
zur Regelung der Haftung des Staates gab und dass diese Nor- 
mierung im Anschluss an einen Paragraphen dieses (Gresetz- 
buchs erfolgte, ist, wie sie der Grund zur Sonderung der 
Fälle der rechtmässigen und rechtswidrigen Eingriffe der öffent- 
lichen Gewalt war, auch der Grund, dass der Staat sich hier 
dem Privatrecht unterstellt, wie er es als Fiskus schon längst 
gethan hat. Zwar möchte diese Lösung, bei diesem einen Aus- 
schnitt aus dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung, beim ersten 
Blick auffällig und inkonsequent erscheinen. Man muss aber be- 
denken, dass es sich hier nicht um die vom Staate des öffent- 
lichen Wohles, Interesses oder der Selbsterhaltung wegen ge- 
wollten Eingriffe in die Privatrechtssphäre, sondern um die von 
ihm selbst seinen Beamten verbotenen und mit Strafe bedrohten
	        
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