Treue
8
815
440
242
157
320
1789
1870
Bereicherung.
Die Rückforderung wegen Nichteintritts
des mit einer, Leistung bezweckten Er-
folges ist ausgeschlossen,
der Leistende den Eintritt des Erfolges
wider T. und Glauben verhindert hat.
Kauf s.# Vertrag 320.
Leistung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die
Leistung so zu bewirken, wie T. und
Glauben mit Rücksicht auf die Ver-
kehrssitte es erfordern.
Vertrag.
Verträge sind so auszulegen, wie T.
und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte es erfordern.
Ist von der einen Seite bei einem
gegenseitigen Vertrage teilweise ge-
leistet worden, so kann die Gegen-
leistung insoweit nicht verweigert
werden, als die Verweigerung nach
den Umständen, insbesondere wegen
verhältnismäßiger Geringfügigkeit des
rückständigen Teiles, gegen T. und
Glauben verstoßen würde. 348.
Vormundschaft.
Der Vormund wird von dem Vor-
mundschaftsgerichte durch Verpflichtung
zu treuer und gewissenhafter Führung
der Vormundschaft bestellt. Die Ver-
pflichtung soll mittelst Handschlags an
Eidesstatt erfolgen. 4
Die Mitglieder des Familienrats
werden von dem Vorsitzenden durch
Verpflichtung zu treuer und gewissen-
hafter Führung des Amtes bestellt.
Die Verpflichtung soll mittelst Hand-
schlags an Eidesstatt erfolgen.
47
—
Art.
96
8
6
114
2229
2253
1780
1865
9
Truppenteil
Trunksucht.
Ein führungsgesetz s. Geschäfts-
fähigkeit S§ 114.
Entmündigung s. Entmündigung
— Entmündigung.
Geschäftsfähigkeit.
Wer wegen Geistesschwäche, wegen
Verschwendung oder wegen T. ent-
mündigt oder wer nach § 1906 unter
vorläufige Vormundschaft gestellt ist,
steht in Ansehung der Geschäftsfähig-
keit einem Minderjährigen gleich, der
das siebente Lebensjahr vollendet hat.
Testament.
Wer wegen Geistesschwäche, Ver-
schwendung oder T. entmündigt ist,
kann ein Testament nicht errichten.
Die Entmündigung des Elblassers
wegen Geistesschwäche, Verschwendung
oder T. steht dem Widerruf eines vor
der Entmündigung errichteten Testa-
ments nicht entgegen.
Vormundschaft.
Zum Vormunde kann nicht bestellt
werden, wer geschäftsunfähig oder
wegen Geistesschwäche, Verschwendung
oder T. entmündigt ist. 1778, 1785.
Zum Mitgliede des Familienrats kann
nicht bestellt werden, wer geschäfts-
unfähig oder wegen Geistesschwäche,
Verschwendung oder T. entmündigt
ist.
Truppenteil.
* Wohnsitz s. Wohnsitz — Wohrsitz.