Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Treue 
8 
815 
440 
242 
157 
320 
1789 
1870 
Bereicherung. 
Die Rückforderung wegen Nichteintritts 
des mit einer, Leistung bezweckten Er- 
folges ist ausgeschlossen, 
der Leistende den Eintritt des Erfolges 
wider T. und Glauben verhindert hat. 
Kauf s.# Vertrag 320. 
Leistung. 
Der Schuldner ist verpflichtet, die 
Leistung so zu bewirken, wie T. und 
Glauben mit Rücksicht auf die Ver- 
kehrssitte es erfordern. 
Vertrag. 
Verträge sind so auszulegen, wie T. 
und Glauben mit Rücksicht auf die 
Verkehrssitte es erfordern. 
Ist von der einen Seite bei einem 
gegenseitigen Vertrage teilweise ge- 
leistet worden, so kann die Gegen- 
leistung insoweit nicht verweigert 
werden, als die Verweigerung nach 
den Umständen, insbesondere wegen 
verhältnismäßiger Geringfügigkeit des 
rückständigen Teiles, gegen T. und 
Glauben verstoßen würde. 348. 
Vormundschaft. 
Der Vormund wird von dem Vor- 
mundschaftsgerichte durch Verpflichtung 
zu treuer und gewissenhafter Führung 
der Vormundschaft bestellt. Die Ver- 
pflichtung soll mittelst Handschlags an 
Eidesstatt erfolgen. 4 
Die Mitglieder des Familienrats 
werden von dem Vorsitzenden durch 
Verpflichtung zu treuer und gewissen- 
hafter Führung des Amtes bestellt. 
Die Verpflichtung soll mittelst Hand- 
schlags an Eidesstatt erfolgen. 
47 
  
— 
Art. 
96 
8 
6 
114 
2229 
2253 
1780 
1865 
9 
Truppenteil 
Trunksucht. 
Ein führungsgesetz s. Geschäfts- 
fähigkeit S§ 114. 
Entmündigung s. Entmündigung 
— Entmündigung. 
Geschäftsfähigkeit. 
Wer wegen Geistesschwäche, wegen 
Verschwendung oder wegen T. ent- 
mündigt oder wer nach § 1906 unter 
vorläufige Vormundschaft gestellt ist, 
steht in Ansehung der Geschäftsfähig- 
keit einem Minderjährigen gleich, der 
das siebente Lebensjahr vollendet hat. 
Testament. 
Wer wegen Geistesschwäche, Ver- 
schwendung oder T. entmündigt ist, 
kann ein Testament nicht errichten. 
Die Entmündigung des Elblassers 
wegen Geistesschwäche, Verschwendung 
oder T. steht dem Widerruf eines vor 
der Entmündigung errichteten Testa- 
ments nicht entgegen. 
Vormundschaft. 
Zum Vormunde kann nicht bestellt 
werden, wer geschäftsunfähig oder 
wegen Geistesschwäche, Verschwendung 
oder T. entmündigt ist. 1778, 1785. 
Zum Mitgliede des Familienrats kann 
nicht bestellt werden, wer geschäfts- 
unfähig oder wegen Geistesschwäche, 
Verschwendung oder T. entmündigt 
ist. 
Truppenteil. 
* Wohnsitz s. Wohnsitz — Wohrsitz.
	        
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