Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

— 284 -- 
1. Mit LABAND? wird man annehmen müssen, dass die Ge- 
sichtspunkte des Art. 9 der preussischen „Grundzüge zu einer 
neuen Bundesverfassung“ vom 10. Juni 1866, welche die Fort- 
existenz der einzelstaatlichen Armeen als getrennter, von einander 
unabhängiger Kontingente voraussetzt und eine Verschmelzung 
derselben zu einer einheitlichen Bundesarmee nicht kennt, im 
wesentlichen in den Entwurf der Verfassung des Norddeutschen 
Bundes® übergegangen sind. Allgemein wird anerkannt, dass 
der Grundgedanke dieses Entwurfs die Gestaltung des Nord- 
deutschen Bundes zu einem Staatenbau unter preussischer Hege- 
monie war*. Damit ergiebt sich von selbst, dass der Bundes- 
feldherr des Art. 59 E. ein Attribut des Königs von Preussen war, 
dass die Krone Preussen, nicht eine selbständige Centralgewalt, 
die Militärhoheit — beschränkt durch die kontingentsherrlichen 
Rechte der übrigen Einzelstaaten — erhalten, insbesondere dass 
die Souveränetätsrechte des Hohenzollernkönigs über das preus- 
sische Heer durch Abschluss eines Norddeutschen Bundes nicht 
berührt werden sollten. Die militärische Einheit war durch die 
Befugnisse des Königs von Preussen über die ausserpreussischen 
Streitkräfte, welche der Verfassungsentwurf schuf und Militär- 
konventionen durch Einschluss der kleinstaatlichen Kontingente 
in das preussische Heer erweitern sollten, genügend gesichert. 
Einer besonderen Behandlung bedurfte nur das sächsische Armee- 
korps; auch bezüglich desselben boten Verfassungsentwurf und 
Militärkonvention die nötigen Grundlagen für die Einheitlichkeit. 
Nur muss hier bemerkt werden, dass in dem Staatenbunde des 
Verfassungsentwurfs nicht eine Oentralgewalt, sondern die Krone 
Preussen als solche die verfassungs- und vertragsmässige Militär- 
hoheit in Sachsen und den Kleinstaaten ausgeübt haben würde. 
:A.a. 0.S. 482f. 
® Nicht in diese selbst, wie LABAND meint. 
* LaBann, Deutsche Juristenzeitung 1901 S. 1. 
° H. v. SyBEL im konstituierenden Reichstag Sten. Ber. S. 325ff,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.