Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

nahme abgesehen ®® — niemals Zollkontrolen im eigentlichen Sinne, 
d. bh. Kontrolen zur Realisirung der Zollpflicht, sondern Kon- 
trolen zur Sicherung einer Zollbegünstigung oder Zollbefreiung, 
mithin zur Befreiung von der Zollpflicht. Sie finden statt nicht 
im Interesse des zollberechtigten Fiskus, sondern im Interesse 
der eventuell zollpflichtigen Personen. Sie dienen der Festhal- 
tung der Waarenindividualität und werden daher Identitätskon- 
trolen genannt°®. In der Regel bezwecken sie die Feststellung 
des Waarenursprungs, des ausländischen oder des inländischen, 
der blossen Herkunft der Waaren oder der Eingangsstrecke (des 
seewärtigen Eingangs). Des Nachweises der ausländischen Her- 
kunft oder Abstammung der Waaren bedarf es bei differentiellem 
Zolltarıfsystem zur Erlangung begünstigter oder meistbegünstigter 
Zollbehandlung°°; der Beweis der gleichen Inlandsqualitäten ist 
Voraussetzung der Zollbefreiung gemäss $$ 111fl. V.-2.-G.®. 
#8 14 Deklarationsscheinregulativs; $ 45 Eisenbahnzoll- 
regulativs (Centralblatt von 1888 S. 587). 
5° Diese in der Zollpraxis übliche Bezeichnung ist nicht glücklich, da 
die Zollkontrolen, ausser in den singulären Fällen des aufgehobenen Iden- 
titätsnachweises (vgl. Archiv für öffentl. Recht a. a. O0. S. 185fE.), stets 
Identitätskontrolen sind. Die Unterscheidung beider Arten von Kontrollen 
ist nicht ohne praktische Bedeutung. Die in $ 151 V.-Z.-G. unter Strafe 
gestellte „Verletzung des amtlichen Waarenverschlusses ohne Beabsichtigung 
einer Gefälleentziehung* ist nur von dem in Ausübung der eigentlichen 
Zollkontrole angelegten Waarenverschlusse zu verstehen (vgl. die bei LöBE 
2.2.0. N. 3 zu $ 151 angezogene Entscheidung des Preuss. Ober-Tribunals). 
Es ist daher meines Erachtens bedenklich, wenn in der Praxis auch die 
Kontrolen über solche Waaren, welche sich zwar im gebundenen Verkehr 
befinden, jedoch von dem Inhaber in den freien Verkehr gesetzt werden 
können (Archiv für öffentl. Recht S. 183, 184), hie und da als Identitäts- 
kontrolen bezeichnet werden. Soweit es sich bei diesen Kontrolen nicht um 
Anlegung blosser Identitätszeichen handelt (vgl. Entscheidungen des Reichs- 
gerichts II. Strafsenat vom 1. Febr. 1887 Entsch. Bd. XV 8. 216), dürfte 
die Strafbestimmung des $ 151 V.-2.-G. Anwendung finden. 
°° Vgl. die Bundesrathsbestimmungen betr. Ursprungszeugnisse 
für die aus meistbegünstigten Ländern eingehenden Waaren im Üentralblatt 
für das Deutsche Reich von 1899 S. 226.
	        
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