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nicht genügend berücksichtigt. Dass der Art. 59 E, unverändert
als Art. 63 aufgenommen wurde, war zwar richtig; allein in den
praktischen Folgerungen wurde übersehen, dass diese Bestimmung
eine ganz andere Bedeutung erhalten hatte. Die kriegsherrlichen
Rechte standen nunmehr nicht dem König von Preussen, sondern
dem von ihm jetzt rechtlich getrennten Bundesfeldherrn, sit venia
verbo: dem geheimen Kaiser zu. Nicht der Einzelstaat Preussen
übte Hoheitsrechte in Sachsen aus, sondern der Norddeutsche
Bund durch eines seiner Exekutivorgane. Auch in Preussen
selbst war kraft des Art. 63 B.-V. die Kriegsherrlichkeit von
der Krone als Träger der preussischen Souveränetät, welch
letztere ja jetzt überhaupt beschränkt war, auf den Bundesfeld-
herrn, also vom Einzelstaate auf den Norddeutschen Bund über-
gegangen. Ob dies die gesetzgebenden Faktoren gewünscht haben
oder ob sie einen Vorbehalt im Auge hatten’, ist bei dem un-
zweideutigen Wortlaut und Sinn des XI. Abschnittes der Bundes-
verfassung einerlei; denn „die Gedanken des Gesetzgebers, denen
er nicht den erforderlichen Ausdruck giebt, sind ohne rechtliche
Bedeutung“®®). Da die Verfassung dem Bund in seinen verschie-
denen Organen den Oberbefehl, die Gesetzgebung und die Ver-
waltung des Heerwesens übertrug, so hätten zur Durchführung
dieser Aufgaben, soweit nicht bereits geschehen, Bundesbehörden
* Dies meint Fıscher, Das Recht des deutschen Kaisers 1895 S. 34, 85.
® Lasanp, Deutsche Juristenzeitung 1900 8. 51l.
® Dies übersieht auch FiscHEr a. a. O. 8. 33ft., 7öff., der den Bundes-
feldherrn zum Attribut des Königs von Preussen stempelt, während er die
Rechte des Bundesoberhaupts unter den „Sammelbegriff des Bundespräsidiums
als eines blossen Organs der Bundesgewalt* fallen lässt. Infolgedessen
kommt er zu dem seltsamen Ergebnis: „die kaiserlichen Rechte bezüglich des
Heer- und Marinewesens sind nichts als Erweiterungen der Kriegsherrlich-
keit des Königs von Preussen und stehen dem Kaiser proprio iure, somit
als monarchische Befugnisse und nicht kraft Delegation zu.“ Also trotz der
angeblichen preussischen Kriegsberrlichkeit kaiserliche ‘Rechte, die „der
Kaiser kraft eigenen Rechts“ als „ihm zustehende Teile der Oentralgewalt“
ausüben soll! S. dagegen FıscHEr a. a. O. S. 41, 79.