Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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a) In der Denkschrift der Grossherzoglichen Regierung an 
den Kanzler des Norddeutschen Bundes vom 2. Sept. 1870, welche 
überhaupt die Einleitung der zur Reichsgründung führenden Ver- 
handlungen bildet, wird zum ersten Male offiziell der Eintritt der 
Südstaaten in den Norddeutschen Bund und die Wiederherstellung 
der Kaiserwürde zur Sprache gebracht. Dann heisst es: „Im 
übrigen ist die Grossh. Regierung bereit, in den Norddeutschen 
Bund mit seiner dermaligen Verfassung einzutreten, hält aber in 
den spezifisch politischen Beziehungen (in den diplomatischen und 
militärischen Angelegenheiten) eine Stärkung der Bundescentral- 
gewalt beistrenger Festhaltung der Selbständigkeit der Einzelstaaten 
in ihren inneren Angelegenheiten für thunlich und wünschens- 
wert“ 1! Baden verlangte also eine noch stärkere Stellung des 
Reiches in militärischen Dingen, als sie dem Bundesfeldherrn 
und der Bundesgesetzgebung nach der Verfassung des Nord- 
deutschen Bundes zur Zeit der Belagerung von Paris bereits zu- 
kam. Dies war auf badischer Seite der leitende Gedanke 
beim Abschluss der Militärkonvention vom 25. Nov. 1870. 
Welches war nun damals die Stellung des anderen Kontrahenten, 
des Norddeutschen Bundes? Graf Bismarck hatte sich schon 
1867 keiner Täuschung über die Rechtslage, besonders die 
Kriegsherrlichkeit des Bundesfeldherrn im Umfange des XI. Ab- 
schnitts der Verfassung hingegeben!?; als massvoller Staatsmann 
hatte er sich aber mit dem zur Zeit bei den besonderen Stim- 
mungen in Preussen Erreichbaren begnügt und nicht zur konse- 
quenten Durchführung der rechtlich vorhandenen Heereseinheit 
gedrängt. Jetzt, im Spätherbst 1870, stand er auf dem Stand- 
punkt der badischen Regierung, dass das Reich in den „spezifisch 
politischen Beziehungen“ gestärkt werden müsse. Hierbei war es 
1! GEoR@ Meyer, Die Reichsgründung und das Grossheraogtum Baden 
S. 53ff.; Staatsminister JoLLy, Prot. der I. Kammer des Badischen Landtags 
1870 8. 15ff. 
2? Häner S. 21 Anm. 1. 
Archiv für öffentliches Recht. XVT. 2. 19
	        
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