Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Die Mittel der Identitätskontrole sind im Allgemeinen die- 
jenigen der Zollkontrole; namentlich findet auch der Zollverschluss 
Anwendung‘? Zur Zeit findet jene ihre Hauptanwendung im 
Zwischenauslands- und im Retourwaarenverkehr®®. Das sorg- 
fältige System von Identitätskontrolen, welches für die seiner 
Zeit in Bremen und Hamburg eingerichteten Zollvereinsnieder- 
lagen bestand, gehört seit dem 15. Okt. 1888 der Geschichte 
an ®*, 
Dass die Identitätskontrolen nicht Zollkontrolen sind, er- 
hellt auch daraus, dass ihre Ausübung nicht ausschliesslich der 
Zollverwaltung obliegt, sondern unter Umständen auch anderen 
Behörden übertragen wird. In den älteren Vorschriften des 
Bundesraths über die Ursprungsnachweise war den Landes- 
regierungen überlassen, die Behörden zu bestimmen, die in den 
deutschen Zollausschlüssen und Freibezirken die erforderlichen 
Identitätskontrolen auszuüben hätten® Auf Grund dieser Er- 
mächtigung war von der Hamburgischen Regierung die Depu- 
tation für Handel und Schifffahrt mit der Wahrnehmung eines 
Theiles dieser Funktionen betraut worden ®®, 
et Von der Bedeutung der Eingangsstrecke ist oben (S. 41ff.) gehandelt 
worden. 
e22 Vgl. $ 111 Abs. 2 V.-2.-G.; 8 5 Deklarationsscheinregulativ. 
63 Vgl. auch die Vorschriften über die Musterpassausfertigung in den 
Zollvereinigungsverträgen und Verhandlungen Bd. I S. 281, 435 und den 
bei v. Aurssss-WIESINGER a. a. OÖ. 8. 111 N. 5 angezogenen Ministerial- 
erlassen. 
6 Diese Niederlagen bildeten ein zollrechtlich interessantes Gegen- 
stück zu den freien Niederlagen des $ 107 V.-2.-G. Sie wurden zollgesetz- 
lich als Theile des Zollgebiets behandelt, waren mithin fiktives Zollinland 
im Zollauslande, wie jene fiktives Zollausland im Zollgebiete sind; vgl. 
Zollvereinigungsverträge und Verhandlungen Bd. IV S. 414, 470ff., Bd. V 
S. 543ff. 
6 Bundesrathsbeschluss vom 30. Jan. 1892 Ziff. 5, Centralblatt 
für das Deutsche Reich 8. 72. 
66 Hamburger Gesetzzeammlung von 1892 Bd. III S. 450. Anders in 
Bremen: Bremer Gesetzblatt von 1892 8. 9,
	        
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