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Königs dieselben Rechte erwerben. Bei diesem Widerspruch das
Reich ausscheiden zu lassen, wie die Gegner thun, ist schon des-
wegen nicht erlaubt, weil das Reich an erster Stelle genannt ist
und sehr wohl Subjekt der fraglichen Rechte sein kann. Ferner
ist die Konvention nicht fähig, die Kriegsherrlichkeit über die
badischen Truppen dem König von Preussen zu übertragen,
denn nach der Reichsverfassung steht sie im wesentlichen bereits
dem Kaiser zu. Welchen Sinn soll weiter der Eintritt der
badischen Truppen als unmittelbarer Bestandteil des Reichsheers
haben, der doch in erster Reihe vereinbart ist??* Das badische
Kontingent ist ja schon durch die Bundesverfassung vom
15. Nov. 1870 in das Deutsche Bundesheer”® eingetreten!
Durch den Eintritt in die Preussische Armee würde es in die
Deutsche überdies mittelbar, nicht unmittelbar eingereiht. Dann
enthält die Konvention eine Reihe von Bestimmungen, welche
sich auf künftige Bundeseinrichtungen beziehen und bloss bis zu
deren Schaffung die entsprechenden, meist badischen, seltener
preussischen Einrichtungen an deren Stelle setzen, so betreffend
Helmzier und Kokarde (Art. 3 Abs. 6), Wappen und Farben
(Art. 5 Abs. 3), Strafgesetzbuch (Art. 14 Abs. 2). Endlich findet
sich in der ganzen Konvention keine einzige Bestimmung, welche
auf ein unmittelbares Verhältnis des badischen Kontingents zur
Preussischen Armee, d.h. nicht zur „Deutschen Bundes-, bezw.
Kgl. Preussischen Armee“ hindeutet. Insbesondere spricht der
Fahneneid nicht von Preussen (Art. 3). Nur in Art. 16 könnte
vielleicht etwas gefunden werden, was dieser Behauptung wider-
spricht. Demnach werden die badischen Offiziere u. dgl. unter
Beibehalt des Ranges und der Anciennetät in „die Kgl. Preus-
sische Armee übernommen“. Wenn nicht bloss ein Redaktions-
mangel vorliegt, so lässt sich der Unterschied der Fassung
leicht mit dem Zweck des Art. 16 erklären: Hier handelt es sich
?* S, auch Schlussprotokoll zur Konvention Ziff. 1.
?° Reichsheer im weiteren Sinne, wie ihn die Gegner zu Grunde legen.