nicht um den bereits durch Art. 1 und 2 gedeckten Eintritt der
Offiziere in den grösseren Heeresverband, dem sie nunmehr wie
die badischen Soldaten angehören, sondern um ihre Gleichstellung
innerhalb desselben mit ihren preussischen Kameraden und um
ihre persönliche, eine Ausnahme von Art. 2 bildende Aufnahme
in das Offizierkorps des preussischen Kontingents, um ihre Ver-
setzbarkeit nach Preussen. Art. 16 ist eine Ausführungsbestim-
mung zu Art. 64 Abs. 3 R.-V., während Art. 2 eine moralische
Bindung der kaiserlichen Befugnisse aus Art. 63 Abs. 4 dar-
stellt?*. Nach alledem liegt also kein Bedürfnis vor, dem klaren
Wortlaut der Konvention zuwider anzunehmen, dass Preussen
Mitkontrahent ist, und zu der gekünstelten Auslegung zu greifen,
dass einzelne Bestandteile des Vertrags dem Reiche, andere
Preussen Rechte begründen, und dass die primären Anordnungen
desselben bedeutungslos seien.
f) Man wird nun zu fragen haben, welcher Sinn dann eigent-
lich der Fassung: „Deutsche Bundes-, bezw. Kgl. Preussische
Armee“ zukommt? Die richtige Antwort kann nur ein Blick
auf die politischen Verhältnisse im Nov. 1870 verschaffen. Durch
die Bündnisverträge vom 15. d. M. mit Baden und Hessen war
die Mainlinie beseitigt, der Deutsche Bund geschaffen worden.
Jetzt handelte es sich darum, den Zutritt Bayerns und Württem-
bergs unter möglichst günstigen Bedingungen zu erzielen. An-
gestrebt wurde, besonders von der badischen Regierung in folge-
richtiger Anknüpfung an ihre Stellungnahme im Jahre 1849,
1867, und die Denkschrift vom 2. Sept. 1870, die Errichtung des
einheitlichen kaiserlichen Heeres unter Aufhebung der Kontin-
gente. Der Staaten des Norddeutschen Bundes, einschliesslich
Preussens, glaubte man sicher zu sein: sie würden, wenn die süd-
deutschen Königreiche folgten, ihre Kontingentsherrlichkeit an
das Reich abtreten. Allein ob alles so kommen würde, stand
?® Vgl. LaBann, Staatsrecht II S. 506,