Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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gehören zum gleichen kaiserlichen Kontingent wie die Badener°®. 
Allerdings hat man es unterlassen, diesem Verhältnis den rich- 
tigen Ausdruck zu geben. Die Truppenteile haben keine kon- 
tingentsherrlichen und landschaftlichen Bezeichnungen erhalten, 
wie sonst üblich ist, und tragen unrichtigerweise preussische 
Hoheitszeichen. Die Kommandobehörden sind grösstenteils falsch 
benannt. Im Laufe der Jahre nahm die staatsrechtliche Ver- 
wirrung unserer Heeresverhältnisse in Praxis und Theorie immer 
mehr zu. In Baden z. B. wurden willkürlich und konventions- 
widrig nach und nach einzelne badische Hoheitszeichen durch 
preussische verdrängt, so bei den Wappenknöpfen, Unteroffiziers- 
schlagriemen, Einjährigenschnüren, während andere blieben, wie 
Helmzier, Kokarde und Lanzenfähnchen. Ein weiteres Beispiel 
vollständiger Verkennung der staatsrechtlichen Verhältnisse bildet 
die Art und Weise, wie beim 200jährigen Jubiläum des preus- 
sischen Königtums die militärhoheitlichen Befugnisse Wilhelms II. 
zu Lande und zu Wasser in die Erscheinung traten. Doch 
soll nicht verkannt werden, dass in der letzten Zeit die amtlichen 
Kreise sich sonst den ursprünglichen Gedanken von 1870 zu 
nähern scheinen. Dies beweist z. B. die Allerhöchste Ent- 
schliessung vom 22. März 1897°?*, worin der Grossherzog von 
Baden „im Einverständnisse mit Sr. Maj. dem Deutschen Kaiser 
König von Preussen, bestimmt“, dass die Offiziere und Mann- 
schaften „seines Kontingents neben der badischen die deutsche 
Kokarde anlegen, und zwar die Offiziere an Stelle der seither 
getragenen preussischen“. Nicht viel besser sieht es in der 
Litteratur aus?”. Was soll man sagen, wenn selbst ein Schrift- 
  
3 Dass die landesherrliche und delegierte Gewalt des Kaisers im 
Reichsland von den im übrigen Reiche auf Grund des XI. Abschnittes 
der R.-V. geltenden Rechten genau genommen verschieden ist, thut hier 
nichts zur Sache. 
° Errlassen als Landesherrliche Verordnung. 
#" Z. B. BrockHaus a. a. O0. S. 222.
	        
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