Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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welches für seine Wehrhaftigkeit unbedingt jedes Opfer bringen 
muss, einen Anspruch auf Vereinfachung und Verbilligung des 
Heerwesens, überall wo die Ausgaben nicht durch die Stärke 
und Ausbildung der bewaffneten Macht geboten sind. Neben 
der Abschaffung von mancherlei anderem Luxus wäre der Weg- 
fall der einzelstaatlichen Kriegsministerien und die begrifflich 
notwendige wie politisch wertvolle Unterstellung des Reichskriegs- 
amtes unter den Reichskanzler zu begrüssen. Heute ist der 
preussische Kriegsminister dem Reiche verantwortlich“, was 
eine schwere Durchbrechung des in England, dem Lande praktisch- 
konstitutioneller Erfahrung, erprobten und für Deutschlands W ohl- 
fahrt unerlässlichen Prinzips der Leitung der gesamten Politik durch 
einen einzigen obersten Staatsmann darstellt. Diese Organisations- 
veränderung berührt freilich auch die staatsrechtlichen Verhält- 
nisse Sachsens und Württembergs, die von der obigen Erörterung 
ausgeschieden waren. Selbstverständlich wird man den beiden 
Königreichen die Initiative überlassen müssen; aber es darf doch 
bemerkt werden, dass der freiwillige Verzicht auf das Kriegs- 
ministerium für König und Volk keine Einbusse bedeutet und 
ebenso wie die Abschaffung der Sonderdiplomatie mit einer Ein- 
richtung aufräumen würde, die „lediglich zur Unterbringung einer 
privilegierten Klasse von Personen dient und dem Allgemeinen 
nichts einträgt als ein erhöhtes Budget“ Der Vorgang 
Badens beweist zur Genüge, dass ein einzelnes Armeekorps kein 
besonderes Kriegsministerium braucht. Selbst die Verminderung 
des Schreibwerks wäre nicht gering zu achten. Dass sogar das 
Bedürfnis weiterer Vereinheitlichung vorliegt, haben die Ursachen 
der sog. Bebenhäuser Konvention deutlich klargelegt. Un- 
erörtert will ich hier die Frage lassen, ob die Kommandos und 
Truppenteile in Preussen, Württemberg, Sachsen, trotz Ernennung 
der meisten Offiziere durch die Landesherren, nicht heute schon 
  
#5 BROCKHAUS a a. O. S. 84. 
#° EECKHARD 2. a. O. S. 15 r.
	        
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