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haben zu fordern: Durchführung der heutigen Rechtslage, Herbei-
führung der heute möglichen Fortschritte zur Einheit, Ermög-
lichung des späteren Abschlusses. Demgemäss einige man sich
über folgendes Programm, welches auch die Gegner der de lege
lata vorgetragenen Ansichten annehmen können und die zu-
ständigen Stellen verwirklichen mögen:
1. Abtretung der preussischen Kontingentsherrlichkeit an
das Reich durch Abänderung der preussischen Verfassung.
2. Verkündung der kaiserlichen Kontingentsherrlichkeit über
alle Truppen ausser denen von Bayern, Sachsen, Württemberg
und Organisation der kaiserlichen Kommandobehörden durch
kaiserliche Verordnung.
3. Verkündung der kaiserlichen Kontingentsherrlichkeit über
alle Truppen ausser denen der vier Königreiche jeweils durch
Verordnung der Landesherren und Senate %.
4. Errichtung des dem Reichskanzler unterstellten Reichs-
kriegsamtes und der übrigen Behörden der Reichsmilitärverwaltung
durch Reichshaushaltgesetz.
5. Aufhebung der preussischen, sächsischen und württem-
bergischen Kriegsministerien durch Landesgesetze und Aenderung
des Reichshaushaltsgesetzes.
6. Regelung der ostasiatischen Truppenteile durch Ab-
änderung des Reichsmilitärgesetzes °%.
7. Unterstellung der in denselben stehenden bayrischen
Offiziere und Mannschaften bezw. taktischen Formationen unter
die in Bayern nicht geltenden Bestimmungen der Reichsverfassung
durch bayrisches Landesgesetz °®°.
53 Insoweit dieser Schritt nicht notwendig ist, bleibt er doch politisch
wünschenswert.
54 Die Zuteilung der Sachsen und Württemberger kann wie bei den
Verkehrstruppen erfolgen.
55 Die Zuteilung zum ostasiatischen Expeditionskorps kann dann auf
Grund der kaiserlichen Befugnisse aus Art. 63 Abs. 4 geschehen.