Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

— 8314 — 
haben zu fordern: Durchführung der heutigen Rechtslage, Herbei- 
führung der heute möglichen Fortschritte zur Einheit, Ermög- 
lichung des späteren Abschlusses. Demgemäss einige man sich 
über folgendes Programm, welches auch die Gegner der de lege 
lata vorgetragenen Ansichten annehmen können und die zu- 
ständigen Stellen verwirklichen mögen: 
1. Abtretung der preussischen Kontingentsherrlichkeit an 
das Reich durch Abänderung der preussischen Verfassung. 
2. Verkündung der kaiserlichen Kontingentsherrlichkeit über 
alle Truppen ausser denen von Bayern, Sachsen, Württemberg 
und Organisation der kaiserlichen Kommandobehörden durch 
kaiserliche Verordnung. 
3. Verkündung der kaiserlichen Kontingentsherrlichkeit über 
alle Truppen ausser denen der vier Königreiche jeweils durch 
Verordnung der Landesherren und Senate %. 
4. Errichtung des dem Reichskanzler unterstellten Reichs- 
kriegsamtes und der übrigen Behörden der Reichsmilitärverwaltung 
durch Reichshaushaltgesetz. 
5. Aufhebung der preussischen, sächsischen und württem- 
bergischen Kriegsministerien durch Landesgesetze und Aenderung 
des Reichshaushaltsgesetzes. 
6. Regelung der ostasiatischen Truppenteile durch Ab- 
änderung des Reichsmilitärgesetzes °%. 
7. Unterstellung der in denselben stehenden bayrischen 
Offiziere und Mannschaften bezw. taktischen Formationen unter 
die in Bayern nicht geltenden Bestimmungen der Reichsverfassung 
durch bayrisches Landesgesetz °®°. 
53 Insoweit dieser Schritt nicht notwendig ist, bleibt er doch politisch 
wünschenswert. 
54 Die Zuteilung der Sachsen und Württemberger kann wie bei den 
Verkehrstruppen erfolgen. 
55 Die Zuteilung zum ostasiatischen Expeditionskorps kann dann auf 
Grund der kaiserlichen Befugnisse aus Art. 63 Abs. 4 geschehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.