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im Zollgebiete, im Grenzbezirke sowohl wie im Binnenlande, giebt
es zollbehördliche Kontrolen zur Verhinderung des Schleich-
handels ($$ 119—125 V.-2.-G.), die dem freien Verkehr der
Waaren nicht entgegenstehen ($ 7 V.-2.-G.).
Es ergiebt sich, dass die freien Niederlagen in ihrer der-
maligen Gestaltung als fiktives Zollausland fast gänzlich ihren
Ursprung verleugnen, der ohne Zweifel auf die öffentlichen Zoll-
niederlagen (Packhöfe) zurückführt. Der Zollvereinigungsvertrag
vom 4. April 1853 geht davon aus, dass die freie Niederlage
eine besondere Art der allgemeinen Öffentlichen Niederlagen sein
solle (vgl. oben S. 4), und wenn zwar das auf der 10. General-
konferenz beschlossene Regulativ (vgl. oben S. 4 N. 9) die Fiktion
des 8 107 V.-Z.-G. bereits aufstellt, so lassen doch. die Vor-
schriften des Regulativs über Anmeldung der Waaren zur Nieder-
lage, über allgemeine und unter Umständen selbst spezielle Re-
vision derselben, Anmeldung der Waarenbearbeitung u. a. m. die
folgerichtige Durchführung jenes Prinzips vermissen *®.
Das heutige Zollrecht hat die freien Niederlagen von dem
System der Lagerkontrolen befreit; spezifisch zollrechtliche
Verschiedenheiten zwischen freien Niederlagen und Zollausschlüssen
giebt es zur Zeit, wie dargelegt wurde, nicht.
IV.
Zollausschlüsse und freie Niederlagen.
Gleichwohl bestehen Unterschiede, wenn auch nicht in der
Richtung, in welcher sie bei oberflächlicher Betrachtung zu liegen
scheinen.
Organisation der Zollverwaltung vom 11. Mai 1888 (G.-S. Bd. III S. 24),
Vgl. auch das Zollkartell zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn,
Art. 10 und Anl. D zum Handelsvertrage vom 6. Dez. 1891 (R.-G.-Bl. von
1892 8. 6, 68ff.
6 Vgl. namentlich $$ 14, 18, 28, 37 des Regulativs: Verhandlungen
der 10. Generalkonferenz, Beil. XIV S. 277ff.