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Rente und Armenunterstützung.
Von
Stadtrat H. v. FRANKENBERG in Braunschweig.
Bei der Vorbereitung der deutschen Arbeiterversicherungs-
gesetze ist man sich von Anfang an bewusst gewesen, dass durch
die neue, auf der Grundlage des Zwanges aufgebaute Fürsorge
seitens besonderer Körperschaften und Verbände eine erhebliche
Entlastung der öffentlichen und privaten Armenpflege eintreten
würde. Mit Rücksicht hierauf hat man es zwar nicht bei der
Unfall-, wohl aber bei der Invalidenversicherung für an-
gemessen gehalten, sowohl den Arbeiter selbst, als auch das
Reich an der Aufbringung der erforderlichen Mittel zu beteiligen.
Die Begründung zum „Gesetze, ‚betr. die Alters- und Invaliditäts-
versicherung“ ! bemerkt mit Recht (S. 56):
„Gerade weil der Arbeiter für den Fall seiner Erwerbs-
unfähigkeit vor der Inanspruchnahme der Armenpflege
thunlichst bewahrt werden soll, bedarf es einer von ihm
selbst aufzubringenden Leistung, welcher als Gegenleistung der
Anspruch auf Alters- und Invalidenversorgung entspricht.“
Ebenso wird (S. 57) für die Zubilligung des Reichszuschusses
angeführt, dass durch die Invaliditäts- und Altersversicherung
eine bedeutende Erleichterung einer anderen öffentlichen Last,
' Drucksachen des Reichstages 1888/89 No. 10, Anlage,