Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Rente und Armenunterstützung. 
Von 
Stadtrat H. v. FRANKENBERG in Braunschweig. 
Bei der Vorbereitung der deutschen Arbeiterversicherungs- 
gesetze ist man sich von Anfang an bewusst gewesen, dass durch 
die neue, auf der Grundlage des Zwanges aufgebaute Fürsorge 
seitens besonderer Körperschaften und Verbände eine erhebliche 
Entlastung der öffentlichen und privaten Armenpflege eintreten 
würde. Mit Rücksicht hierauf hat man es zwar nicht bei der 
Unfall-, wohl aber bei der Invalidenversicherung für an- 
gemessen gehalten, sowohl den Arbeiter selbst, als auch das 
Reich an der Aufbringung der erforderlichen Mittel zu beteiligen. 
Die Begründung zum „Gesetze, ‚betr. die Alters- und Invaliditäts- 
versicherung“ ! bemerkt mit Recht (S. 56): 
„Gerade weil der Arbeiter für den Fall seiner Erwerbs- 
unfähigkeit vor der Inanspruchnahme der Armenpflege 
thunlichst bewahrt werden soll, bedarf es einer von ihm 
selbst aufzubringenden Leistung, welcher als Gegenleistung der 
Anspruch auf Alters- und Invalidenversorgung entspricht.“ 
Ebenso wird (S. 57) für die Zubilligung des Reichszuschusses 
angeführt, dass durch die Invaliditäts- und Altersversicherung 
eine bedeutende Erleichterung einer anderen öffentlichen Last, 
' Drucksachen des Reichstages 1888/89 No. 10, Anlage,
	        
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