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der öffentlichen Armenpflege, eintrete. Die bisherigen
Träger der Armenlast, die öffentlichen Armenverbände, würden
unbestrittenermassen durch die derzeitige Armengesetzgebung so
ungleichmässig getroffen, dass die Uebernahme wenigstens eines
Teils der Armenlast auf die breitesten Schultern, d. h. auf das
Reich, wiederholt in Anregung gebracht worden sei. Die Alters-
und Invaliditätsversicherung biete den gewiesenen Weg, um den
in dieser Beziehung laut gewordenen berechtigten Wünschen in
der Gestalt des Reichsbeitrags entgegen zu kommen.
In überzeugender Weise ist in den Motiven zum Unfall-
versicherungsgesetze? darauf hingewiesen, dass die gesetz-
liche Verpflichtung der Gemeinden und sonstigen Verbände, durch
Unfall hilfsbedürftig gewordenen Arbeitern Unterstützung zu ge-
währen, durch die Versicherung keine Veränderung erleiden
werde; es solle aber das zu diesem Zwecke Geleistete von den
Berufsgenossenschaften erstattet werden und zu dem Ende der
Entschädigungsanspruch des Unterstützten gegen die letzteren
bis zum Betrage der geleisteten Unterstützung auf die fragliche
Gremeinde u. s. w. übergehen.
Noch ausführlicher wird bei der Begründung zum Inv.- u.
Alt.-Vers.-G.? 8. 90ff. zu & 26 betont, das Bedürfnis, auch neben
der Alters- und Invaliditätsversicherung die öffentliche Armen-
pflege aufrecht zu erhalten, ergebe sich aus der Notwendigkeit,
unter allen Umständen Sicherheit dafür zu geben, dass den Ver-
sicherten im Falle der Hilfsbedürftigkeit das unentbehrlichste
Mass von Fürsorge jederzeit geboten werden könne. Wie bei
der Unfall- und der Krankenversicherung müsse hier gleichfalls
die Armenpflege aushilfsweise für die Fälle in Kraft bleiben, in
welchen einem erwerbsunfähigen Versicherten aus irgend welchen
Gründen eine Rente nicht oder noch nicht gewährt sei, ebenso
aber auch in den Fällen, in welchen die Rente ihrem Betrage
® Drucksachen des Reichstages 1884 No. 4 S. 47.
° Vgl. Anmerkung 1.