Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Armengelder, die Unfallbezüge für die abgelaufene Zeit voll und 
ungekürzt auszuzahlen; es läge darin eine Doppelzahlung, zu der 
es an ausreichendem Anlasse fehlt... Die Rentenberechtigten 
könnten dadurch in Versuchung geraten, absichtlich das Ver- 
fahren der Rentenfestsetzung durch ihr Verhalten nach Möglich- 
keit hinaus zu zögern, damit sie zunächst die Armenunterstützung, 
nachher aber für den gleichen Zeitraum die Unfallrente ohne 
Schmälerung erhielten. Angesichts dieser aus der Praxis ge- 
schöpften Bedenken ist es durchaus gerechtfertigt, dass die 
Reichsgesetzgebung einen angemessenen Ausgleich zwischen 
Rente und Armenunterstützung angestrebt hat. Da die im ver- 
flossenen Jahre in Kraft getretenen Novellen einige wichtige 
Aenderungen der betreffenden Rechtssätze mit sich gebracht 
haben, so wird es angezeigt sein, einen Ueberblick über die ein- 
schlägigen Bestimmungen zu gewinnen. 
Die ursprüngliche Vorschrift in & 8 Unf.-Vers.-G. vom 
6. Juli 1884 besagte: 
„Die Verpflichtung von Gemeinden oder Armen- 
verbänden zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen wird 
durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit auf Grund solcher 
Verpflichtung Unterstützungen in Fällen gewährt sind, in 
welchen dem Unterstützten nach Massgabe dieses Gesetzes ein 
Entschädigungsanspruch zusteht, geht der letztere bis zum Be- 
trage der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinden 
oder die Armenverbände über, von welchen die Unterstützung 
gewährt worden ist.“ 
In 868 Unf.-Vers.-G. war ausserdem bestimmt, dass die 
den Entschädigungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zu- 
stehenden Forderungen mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet 
noch auf dritte übertragen, noch für andere als die im damaligen 
8 749 Abs. 4 C.-P.-O. bezeichneten Forderungen der Ehefrau 
und der ehelichen Kinder und die des ersatzberechtigten 
Armenverbandes gepfändet werden könnten.
	        
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