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Armengelder, die Unfallbezüge für die abgelaufene Zeit voll und
ungekürzt auszuzahlen; es läge darin eine Doppelzahlung, zu der
es an ausreichendem Anlasse fehlt... Die Rentenberechtigten
könnten dadurch in Versuchung geraten, absichtlich das Ver-
fahren der Rentenfestsetzung durch ihr Verhalten nach Möglich-
keit hinaus zu zögern, damit sie zunächst die Armenunterstützung,
nachher aber für den gleichen Zeitraum die Unfallrente ohne
Schmälerung erhielten. Angesichts dieser aus der Praxis ge-
schöpften Bedenken ist es durchaus gerechtfertigt, dass die
Reichsgesetzgebung einen angemessenen Ausgleich zwischen
Rente und Armenunterstützung angestrebt hat. Da die im ver-
flossenen Jahre in Kraft getretenen Novellen einige wichtige
Aenderungen der betreffenden Rechtssätze mit sich gebracht
haben, so wird es angezeigt sein, einen Ueberblick über die ein-
schlägigen Bestimmungen zu gewinnen.
Die ursprüngliche Vorschrift in & 8 Unf.-Vers.-G. vom
6. Juli 1884 besagte:
„Die Verpflichtung von Gemeinden oder Armen-
verbänden zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen wird
durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit auf Grund solcher
Verpflichtung Unterstützungen in Fällen gewährt sind, in
welchen dem Unterstützten nach Massgabe dieses Gesetzes ein
Entschädigungsanspruch zusteht, geht der letztere bis zum Be-
trage der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinden
oder die Armenverbände über, von welchen die Unterstützung
gewährt worden ist.“
In 868 Unf.-Vers.-G. war ausserdem bestimmt, dass die
den Entschädigungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zu-
stehenden Forderungen mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet
noch auf dritte übertragen, noch für andere als die im damaligen
8 749 Abs. 4 C.-P.-O. bezeichneten Forderungen der Ehefrau
und der ehelichen Kinder und die des ersatzberechtigten
Armenverbandes gepfändet werden könnten.