Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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gangsbestimmungen die Renten wirklich ohne nennenswerte 
Gegenleistungen gewährt seien’. Je länger aber mit fort- 
schreitender Geltung des Gesetzes der Einzelne zur Entrichtung 
von Beiträgen genötigt bleibe, um so härter würde es empfunden 
werden, wenn man ihm beim Eintritte der Hilfsbedürftigkeit 
neben den Leistungen der Armenpflege nichts auf Grund der 
Versicherung gewähren wollte. Aus diesen Gründen sei bei fort- 
laufender Armenunterstützung eine fortlaufende Ueberweisung an- 
gemessen, es werde aber, wie bei der vorübergehenden Armen- 
unterstützung, die Ueberweisung auf die Hälfte der Rente be- 
schränkt, so dass die andere Hälfte dem Rentenempfänger ohne 
Anrechnung auf die nach Massgabe der sonstigen Bestimmungen 
des Öffentlichen Rechts weiter zu gewährenden Leistungen der 
öffentlichen Armenpflege verbleibe. Hiervon könne indes ohne 
Nachteil für die Versicherten eine Ausnahme dann zugelassen 
werden, wenn dem Rentenempfänger die fortlaufende Armen- 
unterstützung durch Gewährung des Unterhalts in einer Ver- 
sorgungsanstalt (Krankenhaus, Siechenhaus u. s. w.) geleistet 
werde. In diesem Falle sei bis zu dem zur Ersatzleistung er- 
forderlichen Betrage die Ueberweisung der laufenden vollen 
Rentenbeträge, die ja dem Rentenempfänger die Bestreitung 
seines Leebensunterhalts ermöglichen sollten, an den für diesen 
Unterhalt aus eigenen Mitteln sorgenden Armenverband durch- 
aus gerechtfertigt. 
Fast wörtlich mit dem 8 49 des neuen Inv.-Vers.-G. überein- 
stimmend ist die am 1. Januar 1902 in Kraft tretende Vor- 
schrift in & 25 Gew.-Unf.-Vers.-G., deren Motive (8. 65ff.) eben- 
falls auf die in der Praxis hervorgetretene Auffassung hinweisen, 
durch welche der Uebergangsanspruch leicht illusorisch werden 
könnte, weil die Rente für die betreffende Zeit schon erhoben 
ist. Aus dieser Erwägung heraus ist man zu einer Erweiterung 
” 88 156, 157 Inv.- u. Alt.-Vers.-G. 
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