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gangsbestimmungen die Renten wirklich ohne nennenswerte
Gegenleistungen gewährt seien’. Je länger aber mit fort-
schreitender Geltung des Gesetzes der Einzelne zur Entrichtung
von Beiträgen genötigt bleibe, um so härter würde es empfunden
werden, wenn man ihm beim Eintritte der Hilfsbedürftigkeit
neben den Leistungen der Armenpflege nichts auf Grund der
Versicherung gewähren wollte. Aus diesen Gründen sei bei fort-
laufender Armenunterstützung eine fortlaufende Ueberweisung an-
gemessen, es werde aber, wie bei der vorübergehenden Armen-
unterstützung, die Ueberweisung auf die Hälfte der Rente be-
schränkt, so dass die andere Hälfte dem Rentenempfänger ohne
Anrechnung auf die nach Massgabe der sonstigen Bestimmungen
des Öffentlichen Rechts weiter zu gewährenden Leistungen der
öffentlichen Armenpflege verbleibe. Hiervon könne indes ohne
Nachteil für die Versicherten eine Ausnahme dann zugelassen
werden, wenn dem Rentenempfänger die fortlaufende Armen-
unterstützung durch Gewährung des Unterhalts in einer Ver-
sorgungsanstalt (Krankenhaus, Siechenhaus u. s. w.) geleistet
werde. In diesem Falle sei bis zu dem zur Ersatzleistung er-
forderlichen Betrage die Ueberweisung der laufenden vollen
Rentenbeträge, die ja dem Rentenempfänger die Bestreitung
seines Leebensunterhalts ermöglichen sollten, an den für diesen
Unterhalt aus eigenen Mitteln sorgenden Armenverband durch-
aus gerechtfertigt.
Fast wörtlich mit dem 8 49 des neuen Inv.-Vers.-G. überein-
stimmend ist die am 1. Januar 1902 in Kraft tretende Vor-
schrift in & 25 Gew.-Unf.-Vers.-G., deren Motive (8. 65ff.) eben-
falls auf die in der Praxis hervorgetretene Auffassung hinweisen,
durch welche der Uebergangsanspruch leicht illusorisch werden
könnte, weil die Rente für die betreffende Zeit schon erhoben
ist. Aus dieser Erwägung heraus ist man zu einer Erweiterung
” 88 156, 157 Inv.- u. Alt.-Vers.-G.
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