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Ableben des Rentenempfängers ist die Voraussetzung für fernere
Zahlungen auch gegenüber dem Armenverband selbstverständlich
erloschen. Der willkürlichen Verfügung des Rentenempfängers
sind indes die fällig werdenden Monatsbeträge der Rente ent-
zogen. Der auf Ersatz bedachte Armenverband braucht es sich
z. B. nicht gefallen zu lassen, dass ein Dritter ohne weiteres als
Zessionar an die Stelle des ursprünglichen Empfängers getreten
zu sein behauptet. Nur in den Grenzen des $& 55 Inv.-Vers.-G.
und 8 96 Gew.-Unf.-Vers.-G. ist die Uebertragung, Verpfändung
oder Pfändung. der Rente für Dritte zulässig. Etwas reichlich
weitgehend ist die Bestimmung des Schlussabsatzes:
„Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch auf
die Rente ganz oder zum Teil auf andere übertragen, sofern
dies von der unteren Verwaltungsbehörde genehmigt wird.“
Es könnte den Anschein haben, als ob hierdurch die Rechte
des ersatzsuchenden Armenverbandes leicht gefährdet würden.
Es muss indes von den zuständigen Stellen, bei welchen das
Genehmigungsrecht liegt (Landratsänmter, Stadtmagistrate grösserer
Städte u. s. w.) erwartet werden, dass sie von der ihnen ver-
liehenen Befugnis nur mit äusserster Vorsicht Gebrauch machen
und grundsätzlich einer Uebertragung sich abgeneigt erweisen.
Nach der Gesetzesbegründung? ist man davon ausgegangen, dass
es unter besonderen Umständen für den Versicherten erwünscht
sein werde, wenn er seinen Rentenanspruch ganz oder zum Teil
auf andere übertragen könne. Dies werde z. B. der Fall sein,
wenn der Rentenempfänger durch Uebertragung seines Renten-
anspruchs sich die Aufnahme in ein Siechenhaus, eine Ver-
sorgungsanstalt u. dgl. ermöglichen könnte. Die Genehmigung
der unteren Verwaltungsbehörde biete ausreichende Sicherheit
dafür, dass eine Uebertragung auf andere nur dann stattfinden
werde, wenn dies im wohlverstandenen Interesse des Renten-
v» S, 281 der Anl. 93 der Reichstagsdrucksachen 1898/99.