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der Beköstigung, den Medikamenten und etwaigen besonderen
Kuraufwand gewidmeten Ausgaben Rücksicht zu nehmen. Wenn
danach der eine Armenverband von einem anderen als Ersatz
der täglichen Krankenhauskosten meist nur 1 Mk. bis 1 Mk.
20 Pf., bei neu eingerichteten grossen Anstalten allenfalls bis zu
1 Mk. 50 Pf. für den Pflegling fordern darf!!, so ist damit nicht
gesagt, dass auch den Versicherten sowie den Berufsgenossen-
schaften und Landesversicherungsanstalten gegenüber diese
mässigen Sätze zur Anwendung gelangen, welche ohne Rücksicht
auf Verzinsung und Tilgung der Grunderwerbs- und Baukosten
und auf die allgemeinen Verwaltungsausgaben bemessen sind.
Es ist also sehr wohl denkbar, dass eine Unfallrente von monat-
lich 60 Mk. in vollem Umfange seitens des Armenverbandes, der
den Rentenempfänger im Krankenhause verpflegt, in Anspruch
genommen wird.
Unrichtig ist die Auffassung PıLory's'?®, dass der Ersatz-
anspruch nur für eine Unterstützung bestehe, welche im Sinne
des Armenpflegerechts als endgiltige geleistet worden sei, und
dass von dem Ersatzrecht aus $ 49 Inv.-Vers.-G. so lange kein
Gebrauch gemacht werden könne, als ein Regressrecht nach
Armenpflegerecht bestehe, z. B. für Gemeinden des augenblick-
lichen Aufenthalts gegenüber der Heimatgemeinde oder der
Unterstützungswohnsitzgemeinde. Für diese Auslegung fehlt es
in dem Gesetze an der genügenden Grundlage, da von der „end-
giltigen“ Unterstützung nirgends die Rede ist. Es kann auch
nicht unerwähnt gelassen werden, dass die PıLory’sche Ansicht
für die vorläufig eintretenden Armenbehörden des Aufenthalts-
orts ausserordentliche Härten und Unzweckmässigkeiten mit sich
bringen würde. Die oben dargelegte Möglichkeit, vollen Er-
satz für die Aufwendungen bei Anstaltspflege zu erhalten, indem
11 WonLers-Kreon $ 30 Anm. 30 unter d S. 123ff.
12 Handausgabe des Inv.-Vers.-G. 2, Aufl. Anm. 3 zu $ 49 8. 187...