Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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der Beköstigung, den Medikamenten und etwaigen besonderen 
Kuraufwand gewidmeten Ausgaben Rücksicht zu nehmen. Wenn 
danach der eine Armenverband von einem anderen als Ersatz 
der täglichen Krankenhauskosten meist nur 1 Mk. bis 1 Mk. 
20 Pf., bei neu eingerichteten grossen Anstalten allenfalls bis zu 
1 Mk. 50 Pf. für den Pflegling fordern darf!!, so ist damit nicht 
gesagt, dass auch den Versicherten sowie den Berufsgenossen- 
schaften und Landesversicherungsanstalten gegenüber diese 
mässigen Sätze zur Anwendung gelangen, welche ohne Rücksicht 
auf Verzinsung und Tilgung der Grunderwerbs- und Baukosten 
und auf die allgemeinen Verwaltungsausgaben bemessen sind. 
Es ist also sehr wohl denkbar, dass eine Unfallrente von monat- 
lich 60 Mk. in vollem Umfange seitens des Armenverbandes, der 
den Rentenempfänger im Krankenhause verpflegt, in Anspruch 
genommen wird. 
Unrichtig ist die Auffassung PıLory's'?®, dass der Ersatz- 
anspruch nur für eine Unterstützung bestehe, welche im Sinne 
des Armenpflegerechts als endgiltige geleistet worden sei, und 
dass von dem Ersatzrecht aus $ 49 Inv.-Vers.-G. so lange kein 
Gebrauch gemacht werden könne, als ein Regressrecht nach 
Armenpflegerecht bestehe, z. B. für Gemeinden des augenblick- 
lichen Aufenthalts gegenüber der Heimatgemeinde oder der 
Unterstützungswohnsitzgemeinde. Für diese Auslegung fehlt es 
in dem Gesetze an der genügenden Grundlage, da von der „end- 
giltigen“ Unterstützung nirgends die Rede ist. Es kann auch 
nicht unerwähnt gelassen werden, dass die PıLory’sche Ansicht 
für die vorläufig eintretenden Armenbehörden des Aufenthalts- 
orts ausserordentliche Härten und Unzweckmässigkeiten mit sich 
bringen würde. Die oben dargelegte Möglichkeit, vollen Er- 
satz für die Aufwendungen bei Anstaltspflege zu erhalten, indem 
11 WonLers-Kreon $ 30 Anm. 30 unter d S. 123ff. 
12 Handausgabe des Inv.-Vers.-G. 2, Aufl. Anm. 3 zu $ 49 8. 187...
	        
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