Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

— 330 —- 
berechtigten in den Besitz eines bewilligenden Bescheides zu 
gelangen. Wenn nun die Witwe oder die noch nicht 15 Jahre 
alten Kinder des Verstorbenen den ihnen meist vorteilhafteren 
Antrag auf Erstattung der halben Beitragssumme nach $& 44 
Inv.-Vers.-G. geltend machen, so schliesst dieser Antrag schlecht- 
hin den Armenverband aus, er kann sich nicht auf wohlerworbene 
Rechte oder zeitlichen Vorrang berufen, sondern er muss es 
ruhig über sich ergehen lassen, dass den betreffenden An- 
gehörigen die Beitragshälfte zurückgezahlt wird. Für eine Pfän- 
dung, Beschlagnahme oder anderweite Einziehung der fraglichen 
Summe für den Armenverband fehlt die gesetzliche Grundlage, 
da & 55 Inv.-Vers.-G. keine Handhabe bietet. 
In anderer Beziehung wird man indes nicht umhin können, 
einen Ersatzanspruch des Armenverbandes mittelst Befriedigung 
aus der Rente auch da anzuerkennen, wo nicht der Renten- 
empfänger allein oder unmittelbar, wo vielmehr andere Per- 
sonen mit ihm oder durch ihn unterstützt sind. Wenn z.B. 
ein altes Ehepaar aus Armenmitteln monatlich 12 Mk. erhalten 
hat, weil zwar der Ehemann noch einigen Verdienst aufweisen 
konnte, während die Frau ganz arbeitsunfähig war, so muss sich 
der Ehemann, dem die Altersrente bewilligt wird, in den gesetz- 
lichen Schranken den Abzug der Armenunterstützung wie der 
Rente gefallen lassen (anderer Meinung Iruına in der „Arbeiter- 
versorgung® Bd. XV S. 618). Ebenso bringt es der Grundsatz 
der armenrechtlichen Familieneinheit mit sich, dass im um- 
gekehrten Falle auch auf die Rente der Frau wenigstens teil- 
weise die ihrem gebrechlichen Manne gewährte Armengabe an- 
zurechnen ist. 
Nicht eine Rechts-, sondern eine Zweckmässigkeitsfrage ist 
es, ob auch für diejenigen Unterstützungen, deren Leistung aus 
Armenmitteln selbst in Anbetracht des Bezuges der vollen Rente 
‚daneben erforderlich war, durch Rückgriff auf dieselbe und deren 
fernere Raten Ersatz gefordert werden darf. Hat z. B, der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.