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berechtigten in den Besitz eines bewilligenden Bescheides zu
gelangen. Wenn nun die Witwe oder die noch nicht 15 Jahre
alten Kinder des Verstorbenen den ihnen meist vorteilhafteren
Antrag auf Erstattung der halben Beitragssumme nach $& 44
Inv.-Vers.-G. geltend machen, so schliesst dieser Antrag schlecht-
hin den Armenverband aus, er kann sich nicht auf wohlerworbene
Rechte oder zeitlichen Vorrang berufen, sondern er muss es
ruhig über sich ergehen lassen, dass den betreffenden An-
gehörigen die Beitragshälfte zurückgezahlt wird. Für eine Pfän-
dung, Beschlagnahme oder anderweite Einziehung der fraglichen
Summe für den Armenverband fehlt die gesetzliche Grundlage,
da & 55 Inv.-Vers.-G. keine Handhabe bietet.
In anderer Beziehung wird man indes nicht umhin können,
einen Ersatzanspruch des Armenverbandes mittelst Befriedigung
aus der Rente auch da anzuerkennen, wo nicht der Renten-
empfänger allein oder unmittelbar, wo vielmehr andere Per-
sonen mit ihm oder durch ihn unterstützt sind. Wenn z.B.
ein altes Ehepaar aus Armenmitteln monatlich 12 Mk. erhalten
hat, weil zwar der Ehemann noch einigen Verdienst aufweisen
konnte, während die Frau ganz arbeitsunfähig war, so muss sich
der Ehemann, dem die Altersrente bewilligt wird, in den gesetz-
lichen Schranken den Abzug der Armenunterstützung wie der
Rente gefallen lassen (anderer Meinung Iruına in der „Arbeiter-
versorgung® Bd. XV S. 618). Ebenso bringt es der Grundsatz
der armenrechtlichen Familieneinheit mit sich, dass im um-
gekehrten Falle auch auf die Rente der Frau wenigstens teil-
weise die ihrem gebrechlichen Manne gewährte Armengabe an-
zurechnen ist.
Nicht eine Rechts-, sondern eine Zweckmässigkeitsfrage ist
es, ob auch für diejenigen Unterstützungen, deren Leistung aus
Armenmitteln selbst in Anbetracht des Bezuges der vollen Rente
‚daneben erforderlich war, durch Rückgriff auf dieselbe und deren
fernere Raten Ersatz gefordert werden darf. Hat z. B, der