Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Rentenberechtigten und einem Armenverbande oder mehreren 
Bewerbern dieser Art (auch Krankenkassen u. dgl.) dem Verwal- 
tungsstreitverfahren oder, wo ein solches nicht besteht, der dem 
Ersatzberechtigten vorgesetzten Aufsichtsbehörde zu. Die Ent- 
scheidung derselben darf binnen Monatsfrist nach der Zustel- 
lung im Wege des Rekurses nach Massgabe der 88 20, 21 
R.-Gew.-O. angefochten werden. 
Ich vermag mich nicht davon zu überzeugen, dass die in der 
Begründung zum Inv.-Vers.-G. S. 279 hervorgehobene Anlehnung 
an 88 57 Abs. 2, 3, 858 Abs. 2 Kranken-Vers.-G. hier zweck- 
entsprechend gewesen ist. Für das Gebiet des Krankenversiche- 
rungsgesetzes ist ohnehin in vielen Teilen des Deutschen Reiches 
das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt. Bei der In- 
validen- und Unfallversicherung aber fehlt es nicht an besonderen 
Spruchinstanzen, den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung 
und dem Reichsversicherungsamte, welche unter Zuziehung von 
Arbeitgebern und -nehmern über die Rentenansprüche zu Gericht 
sitzen. Man hätte einfach diesen Spruchstellen die Entscheidung 
hinsichtlich des Rentenüberganges mit überweisen sollen, um so 
mehr, als die Begründung (oben ®8. 332) zutreffend betont, es 
werde sich meist um die Erstattung solcher Unterstützungen 
handeln, welche vor Zubilligung einer Rente geleistet seien; es 
würde dann zugleich mit der Entscheidung über den Renten- 
anspruch selbst die Uebergangsfrage erledigt werden können ®®. 
Unzutreffend ist es auch, wenn die Motive a. a. OÖ. erwähnen, 
der bei Streitigkeiten über den „Rentenübergang bisher erforder- 
lichen Hinterlegung der fälligen Rentenbeträge bedürfe es künftig 
nicht mehr, weil die Befriedigung aus den später fällig werdenden 
Raten der Rente erfolgen könne. Dabei ist nicht genügend be- 
rücksichtigt, dass die Befriedigung in manchem Falle nicht oder 
nicht mehr aus den zukünftigen Rentenbeträgen möglich ist: so 
23 Vgl. Fey und Dirtz, „Die Inv.- u. Alt.-Vers.“ Bd. 9 8. 90; Archiv 
für öffentl. Recht Bd. 14 Heft 2 S. 238 Anm. 551.
	        
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