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bei Wegfall der Rente durch Tod, Wiedererlangung der Er-
werbsfähigkeit, Kurentziehung, Verbüssung längerer Freiheits-
strafen, Verheiratung, Ueberschreitung des 15. Lebensjahres
seitens der Waisen eines Verunglückten, Auswanderung u. a. m.,
ferner in den Fällen, in welchen der Armenverband auch in Zukunft
neben der vollen Rente noch Aufwendungen für deren Empfänger
bezw. dessen Familie zu machen haben würde, z. B. bei Kranken-
hausbehandlung, Unterbringung im Armenhause u. dgl. Wenn
hier der ursprünglich Berechtigte den Uebergang der Rente be-
streitet, so bleibt nichts übrig, als nach $ 372 B. G.-B.°* die
öffentliche Hinterlegung eintreten zu lassen, wenn der Schuläner,
also die Landesversicherungsanstalt, Berufsgenossenschaft u. s. w.,
infolge der nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit
über die Person des Gläubigers, d. h. des endgiltigen Renten-
empfängers, die Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht mit
Sicherheit erfüllen kann.
Es ist schliesslich noch die Wirkung zu besprechen, welche
der Ersatzanspruch der Armenverbände gegenüber dem Renten-
verpflichteten nach den bisherigen Beobachtungen hat. Und in
enger Verbindung damit steht die Erörterung der Frage, in-
wieweit die Armenpflege überhaupt durch die Unfall-
und die Invalidenversicherung beeinflusst wird. Es
haben hierüber wiederholt amtliche und private Erhebungen statt-
gefunden?®; vor allem muss anerkannt werden, dass der deutsche
Verein für Armenpflege und Wohlthätigkeit dieser Angelegenheit
von Anfang an die vollste Aufmerksamkeit zugewendet hat.
Schon am 25. September 1891 hat er auf Antrag des Dr. FREUND
die Einsetzung eines Ausschusses beschlossen, der bei nahezu
400 Armenverbänden sich über deren Beobachtungen in dieser
** Vgl. hierzu Art. 144 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch und die Ausführungsbestimmungen der Einzelstaaten.
2: Vgl. Braun, Archiv für soz. Gesetzgebung und Statistik Bd. 11
Heft 1—2 S, 265 ff.