Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Abs. 1 Gew.-Unf.-Vers.-G. in Betracht, wonach die Feststellung 
der Entschädigung für Verletzte wie für deren Hinterbliebenen 
„in beschleunigtem Verfahren von Amtswegen“ zu er- 
folgen hat; Abs. 3 das. ordnet an, dass in den Fällen, in wel- 
chen eine endgiltige Feststellung nicht sofort vorgenommen wer- 
den kann, wenigstens vorläufig eine Entschädigung zuzubilligen 
ist. Zur Vorbereitung der Feststellung dient bekanntlich die 
Untersuchung des Unfalls durch die Ortspolizeibehörde; sie muss 
nach der in & 64 Gew.-Unf.-Vers.-G. enthaltenen Verschärfung 
so bald als möglich, in allen nicht ganz leichten Fällen späte- 
stens unmittelbar nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens 
der Berufsgenossenschaft oder der beteiligten Krankenkasse aus- 
geführt werden, und zwar auf Antrag der genannten Stellen 
selbst dann, wenn die Polizeibehörde einen Betriebsunfall und 
eine Entschädigungspflicht nach Massgabe des Unfallrechts nicht 
für vorliegend erachtet ($ 64 Abs. 2 das.). Die Begründung der 
Novelle?! erklärt ganz mit Recht die Unfalluntersuchung als eine 
dringliche und thunlichst zu beschleunigende Angelegenheit, auf 
deren rechtzeitige Einleitung und baldige Beendigung um so 
mehr mit Nachdruck hinzuwirken sei, als ein erheblicher Wert 
auf den lückenlosen Anschluss der Unfallentschädigung an die 
Leistungen aus der Krankenversicherung gelegt werden müsse. 
Derselbe Gesichtspunkt findet sich bei $ 58 des Entwurfs®®: 
Die Beschleunigung der Feststellung der Entschädigungen 
ist eine dringende Aufgabe aller beteiligten Stellen .... Dem 
entspricht es, wenn die Verpflichtung zur Bewilligung vor- 
läufiger Entschädigungen durch die neue Fassung . . . den Be- 
rufsgenossenschaften allgemein und ohne die bisherigen Be- 
schränkungen in allen denjenigen Fällen auferlegt worden ist, 
in denen irgend welche nicht sofort zu behebende Anstände 
der endgiltigen Festsetzung der Entschädigung noch im Wege 
A. a.0. 8. 81 zu $ 53 Gew.-Unf.-Vers.-G. 
®” Ebenda S. 83 a. E.
	        
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