— 340 —
Abs. 1 Gew.-Unf.-Vers.-G. in Betracht, wonach die Feststellung
der Entschädigung für Verletzte wie für deren Hinterbliebenen
„in beschleunigtem Verfahren von Amtswegen“ zu er-
folgen hat; Abs. 3 das. ordnet an, dass in den Fällen, in wel-
chen eine endgiltige Feststellung nicht sofort vorgenommen wer-
den kann, wenigstens vorläufig eine Entschädigung zuzubilligen
ist. Zur Vorbereitung der Feststellung dient bekanntlich die
Untersuchung des Unfalls durch die Ortspolizeibehörde; sie muss
nach der in & 64 Gew.-Unf.-Vers.-G. enthaltenen Verschärfung
so bald als möglich, in allen nicht ganz leichten Fällen späte-
stens unmittelbar nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens
der Berufsgenossenschaft oder der beteiligten Krankenkasse aus-
geführt werden, und zwar auf Antrag der genannten Stellen
selbst dann, wenn die Polizeibehörde einen Betriebsunfall und
eine Entschädigungspflicht nach Massgabe des Unfallrechts nicht
für vorliegend erachtet ($ 64 Abs. 2 das.). Die Begründung der
Novelle?! erklärt ganz mit Recht die Unfalluntersuchung als eine
dringliche und thunlichst zu beschleunigende Angelegenheit, auf
deren rechtzeitige Einleitung und baldige Beendigung um so
mehr mit Nachdruck hinzuwirken sei, als ein erheblicher Wert
auf den lückenlosen Anschluss der Unfallentschädigung an die
Leistungen aus der Krankenversicherung gelegt werden müsse.
Derselbe Gesichtspunkt findet sich bei $ 58 des Entwurfs®®:
Die Beschleunigung der Feststellung der Entschädigungen
ist eine dringende Aufgabe aller beteiligten Stellen .... Dem
entspricht es, wenn die Verpflichtung zur Bewilligung vor-
läufiger Entschädigungen durch die neue Fassung . . . den Be-
rufsgenossenschaften allgemein und ohne die bisherigen Be-
schränkungen in allen denjenigen Fällen auferlegt worden ist,
in denen irgend welche nicht sofort zu behebende Anstände
der endgiltigen Festsetzung der Entschädigung noch im Wege
A. a.0. 8. 81 zu $ 53 Gew.-Unf.-Vers.-G.
®” Ebenda S. 83 a. E.