Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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behörde* die „Gemeindebehörde“ des Wohnsitzes zu setzen, ist 
keine Folge gegeben, weil man es für durchaus wünschenswert 
hielt, eine Uebereinstimmung mit $ 122 Inv.-Vers.-G. zu erzielen. 
Die Stadtmagistrate, Landrats-, Bezirks- und Oberämter, Kreis- 
hauptmannschaften, Kreisdirektionen u. s. w. werden auf diese 
Weise zu einer Art Centralstelle, durch deren Hand die Vor- 
bereitung der Rentenanträge*’ auf der einen, und auf der anderen 
Seite die Ueberwachung der Beziehungen zwischen Renten- 
empfängern und Organen der Armenpflege geht. 
Um einen Ueberblick zu gewinnen, wird es sich empfehlen, 
darüber Klarheit zu erlangen, wie am zweckmässigsten die In- 
teressen der Armenverbände in dem jetzt geregelten Renten- 
verfahren gewahrt werden. 
Bei der Invalidenversicherung liegt es der begutachten- 
den unteren Verwaltungsbehörde ob, Nachforschungen über 
etwaige Ansprüche von Organen der Armenpflege anzustellen. 
Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu ist freilich nicht ausdrück- 
lich festgestellt, es ergiebt sich aber aus der Natur der Sache, 
dass zu einer erschöpfenden Erörterung aller für die Ent- 
scheidung des Anstaltsvorstandes massgebenden Gesichtspunkte 
auch die Klärung der Regressfrage gehört. In den meisten 
Fragebogen, die für die Bearbeitung von Rentenanträgen ein- 
geführt sind, ist deshalb die Erteilung von Auskunft über Ge- 
währung von Armenunterstützungen vorgesehen. Da es nun un- 
sicher ist, inwieweit die Anstaltsvorstände ex officio geneigt sein 
# Allerdings kann von einer Vorbereitung der Rentengesuche regelmässig 
nur im Gebiete der Invalidenversicherung ($ 112 Inv.-Vers.-G.) die 
Rede sein, da hier die Aufklärung des Sachverhalts und die Begutachtung 
des Antrages durch die Behörde nach dessen Entgegennahme erfolgt. Im 
Unfallrechte ist die Einreichung des Antrages bei der unteren Verwaltungs- 
behörde die Ausnahme ($8$ 71, 72 Gew.-Unf.-Vers.-G.), weil der Genossen- 
schaftsvorstand von Amtswegen einschreiten soll. Wichtig ist aber die 
beratende Aufgabe, welche der Behörde durch $ 70 Gew.-Unf.-Vers.-G. 
zugewiesen ist (oben S. 341).
	        
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