Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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die Angaben betreffs der ihm gewährten Unterstützungen aner- 
kennen und sich den gesetzlichen Folgen wegen des Rentenüber- 
ganges unterwerfen wolle (oben S. 324ff.). 
Bei der Unfallversicherung ist es den Armenverbänden 
nicht ganz so bequem gemacht. Hier geht nicht jeder Renten-, 
antrag durch die Hände der unteren Verwaltungsbehörde, die 
letztere ist also beim besten Willen ausser stande, von Amts- 
wegen die rechtzeitige Geltendmachung aller Ersatzansprüche zu 
vermitteln, und sie muss es deshalb den beteiligten Armen- 
verbänden überlassen, den Antrag auf Ueberweisung nach $ 26 
Gew.-Unf.-Vers.-G. (oben S. 334) bei dem Vorstande der Be- 
rufsgenossenschaft zu stellen und nötigenfalls im Prozesswege 
durchzufechten. Hierbei wird die Armenbehörde ihre vollste 
Aufmerksamkeit anzuwenden haben. Allerdings hat das Reichs- 
versicherungsamt sich in anerkennenswerter Weise bemüht, die 
Entlastung der Armenkassen durch die Träger der Versicherung 
dadurch zu befördern, dass es die Berufsgenossenschaften und 
Anstaltsvorstände zum Entgegenkommen auf diesem Gebiete auf- 
gefordert hat: sie sollen gegebenenfalls die ersatzberechtigte Ge- 
meinde, über deren Eintreten mit Armenmitteln ın letzter Zeit 
die Akten etwas ersehen lassen, auf Stellung des Erstattungs- 
antrages hinweisen. Indes wird seitens der genannten Stellen 
vor der Rentenfestsetzung keineswegs gleichmässig dieser Grund- 
satz befolgt, zumal da die Armenunterstützung nur bis zu einem 
gewissen, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkte angegeben 
zu werden pflegt. Ausserdem würden die Rentenbewerber sich 
mit Recht beklagen, wenn durch Rückfragen wegen der Armen- 
aufwendungen die Zahlung an sie selbst, die doch „die Nächsten 
dazu“ sind, einen Aufschub erführe. 
Was die Frage betrifft, ob die Armenverbände gut daran 
thun, dem Rentenberechtigten einen Teil des Betrages aus freien 
Stücken zu belassen, der als Ersatz der aufgewendeten Unter- 
stützungen ihnen zusteht, so wird sich eine allgemeine Richt-
	        
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