Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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nach massgebenden Betrag (den „Ausschlusssatz“) erreicht 
oder übersteigt, so ist nur aus ganz besonderen Gründen das 
Eintreten der Armenpflege zugelassen. Wollte man den einzelnen 
Bezirksausschüssen hier beliebige Entschliessung überlassen, so 
würde leicht ein Ueberfluten der als wohlwollend bekannten 
Armenbezirke die Folge sein; das geht auf keinen Fall. Wenn 
nun die Armenunterstützung eines Rentenempfängers in Frage 
steht, so werden der Armenpfleger und seine Bezirkskommission 
festzustellen haben, wieviel der Betreffende einschliesslich der 
Rente noch monatlich bezieht: die Armenverwaltung hat keine 
Veranlassung und kein Recht, ihm von der Rente etwas zu 
nehmen, wenn er durch ungeschmälerten Bezug derselben der 
Armenunterstützung überhoben wird. Beträgt z. B. der „Aus- 
schlusssatz“* monatlich 12 M. für eine alleinstehende Person, so 
wird kaum ein Armenpfleger darauf kommen, dem Empfänger 
einer Altersrente von 12—15 M. etwa im Sinne der Gesetzes- 
motive dadurch behülflich zu sein, dass die halbe Rente der 
Armenkasse überwiesen, und dass daneben dem Rentner der 
volle Ausschlusssatz gezahlt würde. Alles, was von vorbeugender 
Fürsorge in der Einrichtung der Arbeiterversicherung liegt, er- 
schiene bei einem derartigen Verfahren in Frage gestellt: so 
lange jemand wie hier sich ohne Armenunterstützung erhalten 
kann, soll man ihn nicht in die Reihe der Almosenempfänger 
hineinbringen. Darin liegt auch keineswegs eine Härte gegen 
diejenigen, welche sich durch ihre Arbeit und (bei der Invaliden- 
versicherung) durch ihren Anteil an den Versicherungsbeiträgen 
ein Anrecht auf die Rente erworben haben. Neben der öffent- 
lichen Armenpflege giebt es in Stadt und Land Einrichtungen 
genug, durch welche gerade den nicht zu den Almosenempfängern 
gehörenden Personen eine willkommene Beihülfe gewährt werden 
kann: Stiftungen, Pensionskassen, Wohlthätigkeitsvereine, private 
Fürsorge der verschiedensten Art. Die Rentner stehen sich 
häufig — von dem moralischen Eindrucke völlig zu schweigen!
	        
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