-——- 351 —
— viel besser dabei, wenn sie sich mit ihrer Rente begnügen
und nur von Zeit zu Zeit aus derartigen Mitteln eine Aufbesse-
rung ihrer bescheidenen Verhältnisse erfahren.
Wenn indes die Rente zum Unterhalt nicht ausreicht, d.h.
wenn sie weniger als der „Ausschlusssatz“ beträgt, so halte ich
ebenfalls einen Ueberweisungsantrag seitens der Armenbehörde
nur bei Anstaltspflege für angebracht; bei letzterer schon um
deswillen dem Gesetze gemäss in voller Höhe, weil der dort
Untergebrachte mit allen Lebensbedürfnissen versorgt wird, und
weil bei Anstaltsinsassen der Besitz von Geldmitteln leicht zu
Unzuträglichkeiten für die Anstaltsordnung*' führt (Trunk, Be-
stechungsversuche u. dgl.). Indes auch hier keine Regel ohne
Ausnahme: bisweilen wird ein mässiger Betrag als Taschengeld
dem Berechtigten aus Billigkeitsrücksichten zu belassen sein, falls
seine Persönlichkeit diese Vergünstigung rechtfertigt. In offener
Armenpflege dagegen hat es 'schlechterdings keinen Zweck, dem
Berechtigten die halbe Rente zu nehmen und ihm dafür um so
mehr Unterstützung zu geben. Für durchaus empfehlenswert
halte ich aber das vielfach übliche Verfahren *?, bei der Bemes-
sung der Armengaben sich den Rentenempfängern gegenüber
nicht streng an den Ausschlusssatz zu binden, sondern monat-
lich um einige Mark darüber hinaus zu gehen, weil sie,
sozialpolitisch betrachtet, trotz ihrer Eigenschaft als Armenpfleg-
linge doch eine gewisse Sonderstellung einnehmen, deren Missach-
tung seitens der Behörde verfehlt wäre.
Wie ist nun die Armenbehörde in der Lage, über
die Rentenempfänger ihres Bezirks sich auf dem Lau-
fenden zu erhalten?
Wir haben schon die neue Bestimmung kennen gelernt
(S. 345), nach welcher auch die Unfallrenten, ebenso wie dies von
8 Begründung zum Gew.-Unf.-Vers.-G. S. 66.
42 So in Berlin, während Elberfeld voll die Rente anrechnet, vgl.
Heft 21 der Schriften des deutschen Vereins für Armenpflege
8. 20, 30, 97.