Der aufgestellten Regel entspricht es, dass, wie schon früher
beim Anschluss einzelner Hamburgischer Gebietstheile an den
Zollverein, so auch letzthin beim Zollanschluss vom 15. Okt.
1888 in den angeschlossenen Hamburgischen und Bremischen
Gebietstheilen — nicht auch in den Ausschlussgebieten — „alle
für das Zollgebiet in Beziehung auf die Verwaltung der gemein-
samen Zölle und Reichssteuern geltenden gesetzlichen Bestim-
mungen und Ausführungsvorschriften, soweit sie nicht für das an-
zuschliessende Gebiet bisher schon Geltung hatten“, in Kraft ge-
setzt worden sind ®?,
Die spezifisch zollrechtlichen Bestimmungen der Zollgesetze,
d. h. diejenigen, welche die Zollpflicht und deren Wirkungen be-
treffen, sind nun zwar in den Freibezirken so gut wie in den
Ausschlüssen unanwendbar, wobei nur der Unterschied besteht, dass
hier in der Beschränktheit des örtlichen Geltungsbereichs der
Gesetze, dort in 8 107 V.-2.-G. der Grund der Unanwendbarkeit
gelegen ist. Anders verhält es sich mit den Vorschriften straf-
rechtlichen oder strafprozessualen Inhalts, welche die Sicherung
der Zollgrenze gegen den Schleichhandel bezwecken. Der Geltung
dieser Vorschriften in den Freibezirken steht $ 107 V.-2.-G.
‚nicht entgegen®?; dagegen bedarf es für die Zollausschlüsse be-
Vorbemerkung zum Vereinszollgesetz S. 969. Es handelt sich hier um ein
Dilemma, für welches eine Lösung ebenso schwer zu finden ist wie für jenes
andere, dass das Vereinszollgesetz sich in ein Reichsgesetz verwandelt
hat, wiewohl es als solches nicht publizirt worden ist; vgl. über die ver-
schiedenen Ansichten Lauann a. a. O. 8 119 S. 911, Zorn, Staatsrecht des
Deutschen Reiches 2. Aufl. Bd. II $ 47 S. 724; G. Meyer in Hirth’s
Annalen von 1882 S. 779; HAvEnsTEi a. a. O. N. 2 zu $ 1; Löpe a. a. 0.
S. 29; Denkschrift zu $ 1 des Entwurfes des Vereinszollgesetzes,.
#2 Bekanntmachung des Hamburgischen Senats vom 19. Sept. 1888,
G.-8. Bd. III S. 549; des Bremischen Senats vom 20. Sept. 1888, G.-Bl.
8. 383. Vgl. die Hamburgischen Verordnungen vom 18. Sept. 1867 (G.-S.
Bd. I S. 95), 12. Okt., 80. Okt., 25. Nov. 1868 (G.-S. S. 23, 120, 258).
°® Vgl. den 8. 66 N. 1 angezogenen Bericht der Kommission für den
Zollanschluss Bremens 8, 7.