Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

Der aufgestellten Regel entspricht es, dass, wie schon früher 
beim Anschluss einzelner Hamburgischer Gebietstheile an den 
Zollverein, so auch letzthin beim Zollanschluss vom 15. Okt. 
1888 in den angeschlossenen Hamburgischen und Bremischen 
Gebietstheilen — nicht auch in den Ausschlussgebieten — „alle 
für das Zollgebiet in Beziehung auf die Verwaltung der gemein- 
samen Zölle und Reichssteuern geltenden gesetzlichen Bestim- 
mungen und Ausführungsvorschriften, soweit sie nicht für das an- 
zuschliessende Gebiet bisher schon Geltung hatten“, in Kraft ge- 
setzt worden sind ®?, 
Die spezifisch zollrechtlichen Bestimmungen der Zollgesetze, 
d. h. diejenigen, welche die Zollpflicht und deren Wirkungen be- 
treffen, sind nun zwar in den Freibezirken so gut wie in den 
Ausschlüssen unanwendbar, wobei nur der Unterschied besteht, dass 
hier in der Beschränktheit des örtlichen Geltungsbereichs der 
Gesetze, dort in 8 107 V.-2.-G. der Grund der Unanwendbarkeit 
gelegen ist. Anders verhält es sich mit den Vorschriften straf- 
rechtlichen oder strafprozessualen Inhalts, welche die Sicherung 
der Zollgrenze gegen den Schleichhandel bezwecken. Der Geltung 
dieser Vorschriften in den Freibezirken steht $ 107 V.-2.-G. 
‚nicht entgegen®?; dagegen bedarf es für die Zollausschlüsse be- 
Vorbemerkung zum Vereinszollgesetz S. 969. Es handelt sich hier um ein 
Dilemma, für welches eine Lösung ebenso schwer zu finden ist wie für jenes 
andere, dass das Vereinszollgesetz sich in ein Reichsgesetz verwandelt 
hat, wiewohl es als solches nicht publizirt worden ist; vgl. über die ver- 
schiedenen Ansichten Lauann a. a. O. 8 119 S. 911, Zorn, Staatsrecht des 
Deutschen Reiches 2. Aufl. Bd. II $ 47 S. 724; G. Meyer in Hirth’s 
Annalen von 1882 S. 779; HAvEnsTEi a. a. O. N. 2 zu $ 1; Löpe a. a. 0. 
S. 29; Denkschrift zu $ 1 des Entwurfes des Vereinszollgesetzes,. 
#2 Bekanntmachung des Hamburgischen Senats vom 19. Sept. 1888, 
G.-8. Bd. III S. 549; des Bremischen Senats vom 20. Sept. 1888, G.-Bl. 
8. 383. Vgl. die Hamburgischen Verordnungen vom 18. Sept. 1867 (G.-S. 
Bd. I S. 95), 12. Okt., 80. Okt., 25. Nov. 1868 (G.-S. S. 23, 120, 258). 
°® Vgl. den 8. 66 N. 1 angezogenen Bericht der Kommission für den 
Zollanschluss Bremens 8, 7.
	        
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