Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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arbeiter leiden nicht an Uebermass —, er fand doch Zeit und 
erhielt sogar amtlich Gelegenheit, sich auch rein wissenschaftlich 
litterarisch zu bethätigen und lehrend zu erproben. Seine vor- 
züglichen staatsrechtlichen Arbeiten hatten ihm bereits solches 
Ansehen und solche Anerkennung gebracht, dass der Kriegs- 
minister ihm, dem Siebenundzwanzigjährigen, im Herbst 1873 
die Stellung als Lehrer für Staats- und Völkerrecht an der neu 
gegründeten bayerischen Kriegsakademie übertrug. Er behielt 
dieses Nebenamt bis zum Herbst 1881 bei und bierin lag die 
Veranlassung, dass SEYDEL trotz anstrengender praktischer Be- 
schäftigung schon äusserlich mit der theoretischen Pflege des 
Staatsrechtes in steter Verbindung blieb. Seiner durch und 
durch produktiven Natur und seiner Gabe rascher Arbeit ent- 
sprechend, beschränkte er sich dabei nicht auf reine Lehrtbätig- 
keit, sondern nach wie vor war er schriftstellerisch thätig. Ja er 
zählt nicht nur zu den erfolgreichsten, sondern auch zu den frucht- 
barsten publizistischen Schriftstellern der Periode 1873—1881. 
Kein Jahr verging, ohne dass eine grössere Arbeit SEYDEL’s 
erschien. Veröffentlicht wurden sie nahezu alle in der von dem 
Volkswirt und Kunstgelehrten GEORG HiırTH in München 1868 
als Annalen des Norddeutschen Bundes und des Zollvereins 
begründeten und von demselben unter dem Namen „Annalen 
des Deutschen Reiches für Gesetzgebung, Verwaltung und 
Statistik“ fortgeführten vortrefflichen staatswissenschaftlichen 
Zeitschrift, welche sich von ihrem älteren Schwesterorgan 
dadurch unterschied, dass sie neben einer Oentralstätte für wert- 
volle Aufsätze auch ein Sammelpunkt wichtiger Materialien sein 
wollte, 
Der erste grössere Beitrag SEYDEL’s zu den Annalen war 
durch sein neues Nebenamt veranlasst. 1874 und 1875 erschien 
daselbst eine rechtswissenschaftliche Darstellung des Kriegswesens 
des Deutschen Reiches, welcher schon im Jahrgang 1873 eine 
kurze Erörterung über die Frage der Zulässigkeit von „Landes-
	        
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