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verordnungen zum Vollzuge von Reichsgesetzen“ vorausgegangen
war. Wie ihn die zahlreichen politischen Angriffe, welche seine
staatsrechtliche Untersuchung über den Begriff des Bundesstaates
erfuhr, schon 1874 veranlasst hatten, in PauL LınpAu’s Wochen-
schrift „die Gegenwart“ Bd. V S. 273ff. (No. 18 vom 2. Mai 1874)
den Nachweis zu führen, dass die Theorie, welche das Deutsche
Reich als Staatenbund auffasst, politisch genommen der Entwick-
lung desselben zuträglicher sei, als die Bundesstaatstheorie, so
nahm er auch im Jahrgang 1876 der Annalen wieder zu der
Frage der rechtlichen Natur des Deutschen Reiches Stellung,
indem er daselbst — diesmal rein juristisch — „die neuesten
Gestaltungen des Bundesstaatsbegriffes“, d. h. die Erörterungen
LaAsanp’s und Häneuv’s hierüber, einer kritischen Würdigung
unterzog. Derselbe Band der Annalen enthielt dann noch aus-
führliche Darstellungen des Reichsverordnungsrechtes und des
Rechtes der deutschen Reichs- und Staatsangehörigkeit und eine
kürzere Bemerkung über das deutsche Naturalisationsverfahren.
Jahrgang 1877 der Annalen brachte eine Monographie SEYDEL’s
über das Reichsarmenrecht, Jahrgang 1878 eine solche des Ge-
werbepolizeirechtes nach der Reichsgewerbeordnung. 1879 folgte
eine geistvolle Abhandlung über „den Bundesrat“ in HOoLTZEN-
DORFF’s und BRENTANO’s Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung
und Volkswirtschaft im Deutschen Reiche. 1881 endlich erschien
— durch die Abänderung der Reichsgewerbeordnung veranlasst
— in den Annalen und als Sonderabdruck eine neue Auflage
seiner Darstellung des Gewerbepolizeirechts. Dazu kommen noch
zwei Werke nichtjuristischen Inhalts. Im Jahre 1880 liess SEY-
DEL ein zweites Bändchen Gedichte, „Neue Gedichte“ von Max
SCHLIERBACH, an die Oeffentlichkeit treten, wie die ersten vor-
wiegend griechisch-römischer Landschaft und Kultur gewidmet.
Und die ganze Periode krönt die meisterhafte Uebersetzung von
LUuKREZ, welche SEYDEL, zugleich den Schleier, den er bisher
über seine bisherigen dichterischen Leistungen durch sein Pseu-