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noch je als Besonderheiten für sich: die durch schmerzliche äussere
Vorgänge veranlasste Monographie über das „Recht der Regent-
schaft in Bayern“ 1886; ein hervorragender Beitrag zur Festgabe
der Münchener juristischen Fakultät für PLanck 1887: „Das
Budgetrecht des bayerischen Landtages und das Verfassungs-
verständnis von 1843, worin SEYDEL erstmals seine Theorie des
bayerischen Budgetrechtes entwickelte; eine Serie interessanter
Artikel über bayerisches Verwaltungsrecht in v. STENGEL’s Wörter-
buch des deutschen Verwaltungsrechts 1889 und 1890 und die
eingehende Darstellung von Recht und Politik der „Sicherheits-
poliZei* in den Hauptkulturstaaten in SCHÖNBERG’s Handbuch
der politischen Oekonomie zweiter und dritter Auflage (1885 und
1891). Mit seiner Vorlesungsthätigkeit hängen zusammen die
erstmals 1883 erschienenen Grundrisse zu Vorlesungen über
bayerisches Staats- und bayerisches Verwaltungsrecht, welche,
vorwiegend die Aufgabe verfolgend, den Studierenden an die un-
mittelbare Lektüre der Gesetze heranzubringen, in der Hauptsache
sich als zweckdienliche Quellensammlungen darstellen, und als
solche 1890 beziehungsweise 1892 ın zweiter Auflage erschienen.
Das Ganze krönt SEYDEL’s lehrbuchartige Darstellung des „Staats-
rechts des Königreichs Bayern“ in MARQuARDsEn’s Handbuch
des Öffentlichen Rechts, die 1888 erschien und an die Stelle
der leider Stückwerk gebliebenen, aber jedenfalls gediegenen und
gründlichen Darstellung VoGEL’s über dieselbe Materie trat.
Man überblicke das von SEYDEL in den Jahren 1882—1892
an litterarischer Arbeit Geleistete. Und das alles geleistet neben
einem umfassenden Lehramt mit vielen Examenswochen und un-
unterbrochener Verpflichtung zur Teilnahme an der Verwaltung
des beträchtlichen Universitätsvermögens! Fürwahr, eine staunens-
werte Vereinigung von Schaffenskraft und Schaffenslust in einem
Manne!
Und was entsprang für SEYDEL aus dieser rastlos fort-
schreitenden Arbeit? Wenn bei irgend wem, ist’s beim Gelehrten
Archiv für Öffentliches Recht. XVI. 3. 95