Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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noch je als Besonderheiten für sich: die durch schmerzliche äussere 
Vorgänge veranlasste Monographie über das „Recht der Regent- 
schaft in Bayern“ 1886; ein hervorragender Beitrag zur Festgabe 
der Münchener juristischen Fakultät für PLanck 1887: „Das 
Budgetrecht des bayerischen Landtages und das Verfassungs- 
verständnis von 1843, worin SEYDEL erstmals seine Theorie des 
bayerischen Budgetrechtes entwickelte; eine Serie interessanter 
Artikel über bayerisches Verwaltungsrecht in v. STENGEL’s Wörter- 
buch des deutschen Verwaltungsrechts 1889 und 1890 und die 
eingehende Darstellung von Recht und Politik der „Sicherheits- 
poliZei* in den Hauptkulturstaaten in SCHÖNBERG’s Handbuch 
der politischen Oekonomie zweiter und dritter Auflage (1885 und 
1891). Mit seiner Vorlesungsthätigkeit hängen zusammen die 
erstmals 1883 erschienenen Grundrisse zu Vorlesungen über 
bayerisches Staats- und bayerisches Verwaltungsrecht, welche, 
vorwiegend die Aufgabe verfolgend, den Studierenden an die un- 
mittelbare Lektüre der Gesetze heranzubringen, in der Hauptsache 
sich als zweckdienliche Quellensammlungen darstellen, und als 
solche 1890 beziehungsweise 1892 ın zweiter Auflage erschienen. 
Das Ganze krönt SEYDEL’s lehrbuchartige Darstellung des „Staats- 
rechts des Königreichs Bayern“ in MARQuARDsEn’s Handbuch 
des Öffentlichen Rechts, die 1888 erschien und an die Stelle 
der leider Stückwerk gebliebenen, aber jedenfalls gediegenen und 
gründlichen Darstellung VoGEL’s über dieselbe Materie trat. 
Man überblicke das von SEYDEL in den Jahren 1882—1892 
an litterarischer Arbeit Geleistete. Und das alles geleistet neben 
einem umfassenden Lehramt mit vielen Examenswochen und un- 
unterbrochener Verpflichtung zur Teilnahme an der Verwaltung 
des beträchtlichen Universitätsvermögens! Fürwahr, eine staunens- 
werte Vereinigung von Schaffenskraft und Schaffenslust in einem 
Manne! 
Und was entsprang für SEYDEL aus dieser rastlos fort- 
schreitenden Arbeit? Wenn bei irgend wem, ist’s beim Gelehrten 
Archiv für Öffentliches Recht. XVI. 3. 95
	        
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