Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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völlig umgearbeiteten und bedeutend vermehrten zweiten Auflage 
seines mustergiltigen Kommentars zur Reichsverfassung. In die 
gleiche Zeit fällt die Umarbeitung des Abschnittes Sicherheits- 
polizei für SCHÖNBERG’s Handbuch der politischen Oekonomie, 
vierte Auflage, die dann 1898 auch erschien. Von 1898 ab bis 
Anfang 1900 veröffentlichte SeEyDEL auf Grund seiner Vorlesung 
über Allgemeines Staatsrecht, aber unter Weglassung der Ge- 
schichte der Staatstheorien und der rechtlich-politischen Einzel- 
betrachtung der wichtigsten Verfassungsstaaten, in den Annalen 
des Deutschen Reiches gedrängte, überaus scharfsinnige „Vorträge 
aus dem allgemeinen Staatsrecht“. Dazu kamen die ganze Reihe 
von Jahren hindurch zahlreiche Aufsätze und Artikel in den 
Blättern für administrative Praxis und — zumeist auf Tagesfragen, 
insbesondere solche, die die bayerischen Landtagsverhandlungen 
angingen, bezüglich — in der „Allgemeinen Zeitung“ und den 
„Münchener Neuesten Nachrichten“, wohl auch über pfälzische 
Angelegenheiten in der „Pfälzischen Presse“. Gerne hörte die 
öffentliche Meinung in bedeutenderen politischen Augenblicksfragen 
— Verfassungsbeschwerden, Wahlgesetzentwürfen, Abkürzung 
der Budgetberatung, Giltigkeit der bayerischen Verordnung über 
Offiziers-Ehrengerichte und anderem — die Anschauung des 
hervorragenden Gelehrten und ganz abgesehen davon bot jede 
solche Aeusserung auch ästhetisch ob ihrer Form und ihres 
Witzes hohen Genuss. Ein besonderes Gepräge erhielt das 
Jahr 1898 in SEYDEL’s litterarischer Arbeit dadurch, dass in ihm 
die sonst mehr in der Stille wirkende konsultatorische Thätigkeit 
SEYDEL’s in hochpolitischen Dingen in die Oeffentlichkeit hervor- 
trat. Einerseits sekundierte er damals dem bayerischen Ministe- 
rium in dem Kampf um den bayerischen Militärgerichtshof — 
seine diesbezügliche Rechtsanschauung hat er kurz in den Annalen 
1898 S. 151—153 formuliert —, andererseits behandelte er auf 
Wunsch der lippischen Regierung in einem vom 26. Okt. 1898 
datierten Gutachten die Frage, ob der Bundesrat zuständig sei,
	        
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