Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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der Weise, dass zwar nicht die formelle Geltung, wohl aber die 
praktische Anwendbarkeit des Gesetzes seinem Inhalte nach auf 
das Zollgebiet beschränkt bleibt®®. Letzteres trifft auch zu für 
das Gesetz betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des 
deutschen Zollgebiets mit dem Auslande vom 20. Juli 1879 
R.-G.-Bl. S. 261) und die zur Ausführung erlassenen Bundesraths- 
vorschriften. Der Geltungsbereich dieser Bestimmungen ist nicht 
auf das Zollgebiet beschränkt. Jedoch werden die Zollaus- 
schlüsse, soweit sie als selbständiges Handelsgebiet in Betracht 
kommen, auch statistisch als Ausland angesehen, während die 
Freibezirke als Bestandtheile des Zollgebiets nach den für Zoll- 
niederlagen geltenden Vorschriften behandelt werden ®®., 
Für die Freibezirke gilt im Gegensatz zu den Ausschlüssen 
unbedingte formelle, jedoch materiell beschränkte Anwendbarkeit 
der Zollgesetze; denn eben „zollgesetzlich“ sollen die freien 
Niederlagen als Ausland behandelt werden ($ 107 V.-2.-G.). 
Auch hier darf nicht beirren, dass in den Zollgesetzen von 
Inland und selbst von „Vereinsgebiet“ gelegentlich im Sinne von 
„BReichsgebiet“ unter Einrechnung der Freigebiete die Rede ist 
(58 1,2 V.-2.-G.)®. 
Gerade die theilweise veraltete Terminologie der Zollgesetze 
giebt hie und da dem Zweifel Raum, ob Reichsinland oder Zoll- 
88 Tabaksteuergesetz vom 16. Juli 1879 (R.-G.-Bl. S. 245) $ 2; 
Branntweinsteuergesetz vom 24. Juni 1887 bezw. 16. Juni 1895 (R.-G.- 
Bl. von 1895 S.276ff) $1. Die Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 
(R.-G.-Bl. S. 73) nimmt einzelne Bestimmungen, betr. Mitwirkung der Zoll- 
behörde in Strandungssachen, von der Anwendbarkeit in den Zollaus- 
schlüssen aus ($ 46). Das Fleischbeschaugesetz vom 3. Juni 1900 
(R.-G.-Bl. S. 547) $ 25 macht die Anwendung seiner Vorschriften „auf das 
in die Zollausschlüsse eingeführte Fleisch* von besonderer Bestimmung des 
Bundesraths abhängig. 
® 88 3, 4, 17, 24, 25 und Anl. 1 No. 1—4 der Ausführungsvorschriften 
des Bundesraths, Centralblatt von 1896 8. 508ff., 526. , 
” Vgl. auch Art. 1 des Sicherungsgesetzes vom 1. Juli 1869 (B. G.-B. 
'S. 370).
	        
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