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der Weise, dass zwar nicht die formelle Geltung, wohl aber die
praktische Anwendbarkeit des Gesetzes seinem Inhalte nach auf
das Zollgebiet beschränkt bleibt®®. Letzteres trifft auch zu für
das Gesetz betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des
deutschen Zollgebiets mit dem Auslande vom 20. Juli 1879
R.-G.-Bl. S. 261) und die zur Ausführung erlassenen Bundesraths-
vorschriften. Der Geltungsbereich dieser Bestimmungen ist nicht
auf das Zollgebiet beschränkt. Jedoch werden die Zollaus-
schlüsse, soweit sie als selbständiges Handelsgebiet in Betracht
kommen, auch statistisch als Ausland angesehen, während die
Freibezirke als Bestandtheile des Zollgebiets nach den für Zoll-
niederlagen geltenden Vorschriften behandelt werden ®®.,
Für die Freibezirke gilt im Gegensatz zu den Ausschlüssen
unbedingte formelle, jedoch materiell beschränkte Anwendbarkeit
der Zollgesetze; denn eben „zollgesetzlich“ sollen die freien
Niederlagen als Ausland behandelt werden ($ 107 V.-2.-G.).
Auch hier darf nicht beirren, dass in den Zollgesetzen von
Inland und selbst von „Vereinsgebiet“ gelegentlich im Sinne von
„BReichsgebiet“ unter Einrechnung der Freigebiete die Rede ist
(58 1,2 V.-2.-G.)®.
Gerade die theilweise veraltete Terminologie der Zollgesetze
giebt hie und da dem Zweifel Raum, ob Reichsinland oder Zoll-
88 Tabaksteuergesetz vom 16. Juli 1879 (R.-G.-Bl. S. 245) $ 2;
Branntweinsteuergesetz vom 24. Juni 1887 bezw. 16. Juni 1895 (R.-G.-
Bl. von 1895 S.276ff) $1. Die Strandungsordnung vom 17. Mai 1874
(R.-G.-Bl. S. 73) nimmt einzelne Bestimmungen, betr. Mitwirkung der Zoll-
behörde in Strandungssachen, von der Anwendbarkeit in den Zollaus-
schlüssen aus ($ 46). Das Fleischbeschaugesetz vom 3. Juni 1900
(R.-G.-Bl. S. 547) $ 25 macht die Anwendung seiner Vorschriften „auf das
in die Zollausschlüsse eingeführte Fleisch* von besonderer Bestimmung des
Bundesraths abhängig.
® 88 3, 4, 17, 24, 25 und Anl. 1 No. 1—4 der Ausführungsvorschriften
des Bundesraths, Centralblatt von 1896 8. 508ff., 526. ,
” Vgl. auch Art. 1 des Sicherungsgesetzes vom 1. Juli 1869 (B. G.-B.
'S. 370).