Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Aufsätze. 
— 
Das Petitionsrecht. 
Von 
COoNRAD BORNHAK. 
Die sogenannten Grundrechte der deutschen Verfassungs- 
urkunden haben sich im letzten Menschenalter weder besonderer 
Schätzung noch eingehender Bearbeitung zu erfreuen gehabt. 
Sie gehören im wesentlichen der Rechtsgeschichte an und waren 
notwendig zur Sicherung der individuellen Sphäre in einer Zeit, 
welche die Verwaltung der absoluten Bureaukratie unvermittelt 
in die konstitutionelle Verfassung hinübergenommen hatte. Die 
individuelle Sphäre ist jetzt durch eine gesetzlich geregelte Ver- 
waltung und durch den Ausbau der Rechtspflege auf diesem 
Gebiete besser geschützt, als es die allgemeinen Phrasen der 
Grundrechte je vermochten. Man braucht jene Krücken nicht 
mehr, wie notwendig sie einst sein mochten. Daher die Ver- 
schiedenheit der Schätzung. Während die Frankfurter National- 
versammlung von 1848 einst ihre beste Zeit mit der Feststellung 
der Grundrechte des deutschen Volkes verbrachte, schweigt sich 
unsere heutige Reichsverfassung vollständig aus. Damit hängt 
denn auch die skeptische Auffassung der Rechtswissenschaft zu- 
sammen. Die überwiegende Ansicht dürfte heute sein, dass die
	        
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