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Aufsätze.
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Das Petitionsrecht.
Von
COoNRAD BORNHAK.
Die sogenannten Grundrechte der deutschen Verfassungs-
urkunden haben sich im letzten Menschenalter weder besonderer
Schätzung noch eingehender Bearbeitung zu erfreuen gehabt.
Sie gehören im wesentlichen der Rechtsgeschichte an und waren
notwendig zur Sicherung der individuellen Sphäre in einer Zeit,
welche die Verwaltung der absoluten Bureaukratie unvermittelt
in die konstitutionelle Verfassung hinübergenommen hatte. Die
individuelle Sphäre ist jetzt durch eine gesetzlich geregelte Ver-
waltung und durch den Ausbau der Rechtspflege auf diesem
Gebiete besser geschützt, als es die allgemeinen Phrasen der
Grundrechte je vermochten. Man braucht jene Krücken nicht
mehr, wie notwendig sie einst sein mochten. Daher die Ver-
schiedenheit der Schätzung. Während die Frankfurter National-
versammlung von 1848 einst ihre beste Zeit mit der Feststellung
der Grundrechte des deutschen Volkes verbrachte, schweigt sich
unsere heutige Reichsverfassung vollständig aus. Damit hängt
denn auch die skeptische Auffassung der Rechtswissenschaft zu-
sammen. Die überwiegende Ansicht dürfte heute sein, dass die