Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Grundrechte, soweit sie überhaupt noch in Kraft sind, nicht 
subjektive Rechte der Staatsangehörigen bilden, sondern objek- 
tive Rechtsschranken für die Verwaltung in der Form des Ver- 
fassungsrechtes. 
Eines der fragwürdigsten unter den Grundrechten ist nun 
aber das Petitionsrecht, das neuerdings wieder politisch eine 
Rolle zu spielen anfängt. Die wissenschaftliche Vernachlässigung 
teilt es mit den Grundrechten überhaupt. Die staatsrechtlichen 
Kompendien thun es meist, soweit sie es überhaupt erwähnen, 
mit einigen Worten ab, aber nur deshalb, weil in den Ver- 
fassungsurkunden etwas davon steht. Die einzige grössere Bear- 
beitung von ROBERT v. MoHL! ist über 40 Jahre alt. Gleich- 
wohl hat die politische Bedeutung des Petitionsrechtes eine Reihe 
von Streitfragen zu Tage gefördert, die, wie kühl man ihm auch 
vom staatsrechtlichen Standpunkte gegenüberstehen mag, eine 
nähere Erörterung gerade dieses Grundrechtes wünschenswert 
erscheinen lassen. 
Das Petitionsrecht bedeutet in schlichtes Deutsch übersetzt 
nichts anderes als das Recht zu bitten. Es ist nicht überflüssig, 
diesen einfachen Wortsinn festzustellen, 
Die Bitte ist auf keine bestimmten Gegenstände beschränkt. 
Um was kann man nicht alles bitten? Vernünftige und unver- 
nünftige, erreichbare und unerreichbare menschliche Wünsche 
können gleicherweise in Bitten ihren Ausdruck finden. Es ist 
daher nicht zutreffend, die Bitte, wie es von ROBERT v. MoHL 
geschieht, der Beschwerde entgegenzusetzen und letztere als Klage 
über eine Rechtsverletzung zu bezeichnen. Die neuere preussische 
Verwaltungsgesetzgebung stellt unter dem Einflusse der Lehre 
von L. v. Stein die Beschwerde gerade der Verwaltungsklage, 
welche blosse Rechtsbeschwerde ist, gegenüber. Schon die formelle 
Verwaltungsbeschwerde braucht sich nicht auf eine Rechtsver- 
ı Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft Bd. IV S. 137 ff.; 
Staatsrecht, Völkerrecht und Politik Bd. I 8. 222 ff.
	        
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