Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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ist leicht erklärlich. Je mehr nach den Ideen des Rechtsstaates 
die Staatsthätigkeit gesetzlich geregelt wurde, je stärker brach 
sich der Gedanke Bahn, dass die Staatsangehörigen alles das 
thun dürften, was ihnen nicht gesetzlich verboten sei. Gesetz- 
liche Verbote, beim Landtage Petitionen einzureichen, bestanden 
nicht, folglich wird das Petitionsrecht auch ohne verfassungs- 
mässige Grundlage „selbstverständlich“. Das gilt sowohl für 
Bayern wie die anderen Mittelstaaten. 
Abgesehen von der vereinzelten Erscheinung der sachsen- 
weimarischen Verfassung von 1816 & 110 erkennen denn auch 
erst nach 1830 die deutschen Verfassungsurkunden ein Petitions- 
recht ausdrücklich an und beseitigen damit die bisher etwa vor- 
handenen Beschränkungen. Hierher gehört die kurhessische Ver- 
fassung von 1831 8 35, die sachsen-altenburgische von 1831 
$ 66, die hannöversche von 1833 $ 39, die braunschweigische 
Landschaftsordnung von 1832 8 38. Der Gegensatz zu den Zu- 
ständen der absoluten Monarchie ist damit in bewusster Weise 
zum Ausdrucke gelangt. 
Eigentümlich war die Entwicklung in Preussen. 
Durch das Gesetz vom 5. Juni 1823 war den Proevinzial- 
ständen die Befugnis beigelegt, Bitten und Beschwerden, welche 
auf das spezielle Wohl und Interesse der ganzen Provinz oder 
eines Teiles derselben Bezug hätten, an den König gelangen zu 
lassen. Die Petition konnte auch ausserhalb des Landtages ent- 
standen sein. Da er jedoch keine eigene Verfügungsbefugnis 
hatte, konnte er, wenn er sich der Petition annahm, sie nur an 
den König gelangen lassen. Beschränkt war dieses Petitions- 
recht insofern, als es sich nicht auf allgemeine Staatsangelegen- 
heiten, wie z. B. den Erlass einer Verfassung, sondern nur auf 
Provinzialangelegenheiten erstreckte. 
Dagegen enthielt das Patent vom 3. Febr. 1847 8 20 über 
den Vereinigten Landtag die ausdrückliche Bestimmung, dass 
Bitten und Beschwerden bei dem Vereinigten. Landtage von
	        
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