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(s. oben S. 27, 30). Die einzige Ausnahme von dieser Regel
bilden die in dem Gesetze betreffend die Schlachtvieh- und Fleisch-
beschau vom 3. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 547) vorgesehenen Ver-
bote der Einfuhr in das Zollinland.
Die Regel findet auch Anwendung auf das Verbot der Ein-
fuhr und Durchfuhr ausländischer Waaren, welche auf Grund des
817 R.-G. zum Schutze der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai
1894 (R.-G.-Bl. S. 446) der Beschlagnahme durch die Zoll- und
Steuerbehörden unterliegen.
2. Zollausiand ist für das geltende Recht der Regel nach
Reichsinland in Ansehung der internationalen Zoll- und Handels-
beziehungen des Inlandes zum Auslande.
Die historische Betrachtung lässt auch hier einen Gegen-
satz zwischen freien Niederlagen und Zollausschlüssen hervor-
treten. Während jene dem Auslande gegenüber stets nur Be-
standtheile des Zollgebiets sind, kann den Zollausschlüssen nach
Vertragsrecht eine selbständige Bedeutung zukommen.
Die Verträge, welche vor Gründung des Norddeutschen
Bundes zwischen dem Zollverein und auswärtigen Mächten ge-
schlossen wurden, liessen, wie sich von selbst versteht, die dem
Zollverein nicht angehörenden Staaten, soweit sie nicht den Ab-
machungen beim Vertragsschlusse ?°? oder nachträglich !°° beitraten,
unberührt. Da die Verträge nicht, wie jetzt üblich, zu Gunsten
auch der künftig dem Zollverbande angehörenden Gebietstheile
ausland der Begriff des freien Verkehrs anwendbar, selbstverständlich jedoch
nur in dem beschränkten Sinne der Freiheit von Stempelsteuerkontrole
(vgl. oben S. 18 N. 53).
®® Vgl. den Vertrag mit China vom 2. Sept. 1861 (Handels- und
Schifffahrtsverträge Deutschlands mit dem Auslande von 1851—1872, Berlin
1872 S. 37ff.), an welchem sich auch Mecklenburg und die Hansestädte
betheiligten.
100 Vgl. die Deklaration vom 23. März 1871, betr. den Beitritt Bremens
und Hamburgs zum Handelsvertrage zwischen dem Zollverein und den
Niederlanden vom 3l. Dez. 1871 (ebenda S. 857).
Archiv für öffentliches Recht. XVL 1. 3