Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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der freien Meinungsäusserung überhaupt gebunden. Ist es im 
allgemeinen Zweck der Grundrechte, die individuelle Freiheit 
gegen Willkür der Verwaltung zu schützcn, so hat die allgemeine 
Rechtsordnung vor den (Grundrechten nicht zurückzuweichen, 
sondern bildet ihre notwendige Ergänzung. 
Die Rechtsschranken der in der Petitionsfreiheit enthaltenen 
Freiheit der Meinungsäusserung sind zunächst strafrechtlicher 
Natur. Dass strafbare Handlungen, welche in Bethätigung der 
freien Meinungsäusserung begangen werden, der strafgerichtlichen 
Verfolgung unterliegen, spricht für Preussen Art. 28 Verf.-U. aus- 
drücklich aus, ergiebt sich übrigens jetzt auch aus dem reichs- 
rechtlichen Charakter der Strafgesetze, wodurch etwa wider- 
sprechendes Landesrecht aufgehoben ist. Man kann nicht ein- 
mal behaupten, das Petitionsrecht bedeute, dass der es Ausübende 
sich auf 8 193 Str.-G.-B. (Wahrnehmung berechtigter Interessen) 
berufen dürfe®. Die Auslegung der reichsrechtlichen Norm des 
& 193 Str.-G.-B. ist allein von der richterlichen Entscheidung ab- 
hängig und kann nicht durch ergänzendes Landesrecht erfolgen. 
Da übrigens der Gegenstand der Petitionen nicht beschränkt ist, 
können in ihnen auch sehr unberechtigte Interessen vertreten 
werden. Ebenso wenig wie die Bethätigung der freien Meinungs- 
äusserung überhaupt, die gleichfalls verfassungsmässig gewähr- 
leistet ist, stempelt die Ausübung des Petitionsrechtes jede Aeusse- 
rung zu einer Wahrnehmung berechtigter Interessen. Hierüber 
kann immer nur das richterliche Ermessen im einzelnen Falle 
entscheiden. 
Besonderen Beschränkungen unterliegt ferner die Freiheit 
der Meinungsäusserung und damit auch das Petitionsrecht für die 
Beamten. 
Unverwehrt bleibt es allerdings auch dem Beamten, Be- 
° So Arnpt, Die Verfassungs-Urkunde für den preussischen Staat zu 
Ar t, 32.
	        
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