Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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schwerden über Verletzung seiner individuellen Interessen, selbst 
wenn diese sich auf das Amts- oder Dienstverhältnis beziehen, 
im Instanzenzuge und zuletzt bei der Volksvertretung geltend zu 
machen. 
Dagegen werden Petitionen, die nicht individuelle Interessen 
des Einzelnen betreffen, sofort einen politischen Charakter an- 
nehmen müssen. Sie sind ein an sich berechtigtes Mittel der 
politischen Agitation, um durch die Wucht der in der Petition 
zum Ausdruck gelangten öffentlichen Meinung Eindruck auf Re- 
gierung und Volksvertretung zu machen. 
Wenn nun auch dem Beamten, anders als in den parlamen- 
tarischen Staaten, die Bethätigung einer politischen Gesinnung, 
welche von derjenigen der Regierung abweicht, in Deutschland 
nicht versagt werden kann, so unterliegt diese Freiheit doch Be- 
schränkungen, welche sich aus dem Wesen des Staatsdienstes 
ergeben. So verlangt insbesondere für Preussen der Allerhöchste 
Erlass an das Staatsministerium vom 4. Jan. 1882 betreffend die 
Beteiligung der Beamten an den Wahlen von allen Beamten im 
Hinblick auf ihren Eid der Treue Fernhaltung von jeder Agitation 
gegen die Regierung des Königs auch bei den Wahlen, von den 
sog. politischen Beamten ausserdem positive Unterstützung und 
Vertretung der Regierungspolitik bei ihnen. Aber auch abgesehen 
von den Wahlen enthält jede Beteiligung der Beamten an öffent- 
lichen Demonstrationen und Agitationen gegen die Regierung, 
wodurch im Publikum Missstimmung und Widerstreben gegen die 
Durchführung der beabsichtigten Regierungsmassregeln erweckt 
werden soll, eine Verletzung der Dienstpflichten des Beamten. 
Das frühere Obertribunal hat diese Auffassung stetig in seiner 
Rechtsprechung vertreten, so namentlich in den Entscheidungen 
vom 14. Sept. 1863, 3. Okt. 1864 und 6. Nov. 18657”. Die 
” Vgl. OPpEnHorF, Rechtsprechung Bd. IV S. 38, Bd. V 8. 150, 
Bd, VIS. 44l,
	        
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