Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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gleiche Ansicht spricht das Oberverwaltungsgericht bezüglich der 
mittelbaren Staatsbeamten, selbst wenn sie unbesoldet sein sollten, 
in den Entscheidungen vom 28. Dez. 1886 und 11. Jan. 1888 aus. 
Mögen Petitionen ein an sich berechtigtes Mittel der Agitation 
gegen Massregeln und Absichten der Regierung bilden, so ist 
doch den Beamten die Beteiligung an solchen Petitionen als un- 
vereinbar mit ihrem Dienstverhältnisse versagt und würde im 
Disziplinarwege verfolgt werden können. Ob eine Petition den 
Charakter politischer Agitation gegen die Regierung an sich 
trägt, lässt sich jedoch nicht allgemein, sondern immer nur nach 
Lage des einzelnen Falles entscheiden. Doch wird man in Petitio- 
nen beim Landtage gegen gesetzgeberische Anträge der Regierung 
regelmässig eine solche politische Agitation sehen können und 
müssen. 
Auch andere Petitionen der Beamten können wegen ihrer 
Form zu beanstanden sein. Nicht ohne weiteres gehören hierher 
die Petitionen von Beamten um Erhöhung von Gehalt und Rang, 
wie sie jetzt vielfach üblich geworden sind. Solche Petitionen 
sind an sich eine blosse Taktlosigkeit. Sie bilden eine Folge 
mangelnden Standesbewusstseins und einer Auffassung des Staats- 
dienstes vom Standpunkte des gewöhnlichen Arbeiters, der in 
seinem Klasseninteresse sich für verpflichtet hält, sich zu organi- 
sieren und für dieses Interesse zu agitieren. Wohl aber können 
solche Petitionen einzelner Beamtenklassen durch die Art der 
Agitation oder durch die Form zu einer wirklichen Verletzung 
der Dienstpflicht werden. 
Für die Behörden und Korporationen ergeben sich rechtliche 
Beschränkungen des Petitionsrechtes aus der Stellung der peti- 
tionierenden Personen. 
Petitionen sind in Preussen Behörden und Korporationen 
° Entscheidungen des O.-V.-G. Bd. XIV S, 404, Wochenschrift „Selbst- 
verwaltung“ 1888 S. 83,
	        
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