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gleiche Ansicht spricht das Oberverwaltungsgericht bezüglich der
mittelbaren Staatsbeamten, selbst wenn sie unbesoldet sein sollten,
in den Entscheidungen vom 28. Dez. 1886 und 11. Jan. 1888 aus.
Mögen Petitionen ein an sich berechtigtes Mittel der Agitation
gegen Massregeln und Absichten der Regierung bilden, so ist
doch den Beamten die Beteiligung an solchen Petitionen als un-
vereinbar mit ihrem Dienstverhältnisse versagt und würde im
Disziplinarwege verfolgt werden können. Ob eine Petition den
Charakter politischer Agitation gegen die Regierung an sich
trägt, lässt sich jedoch nicht allgemein, sondern immer nur nach
Lage des einzelnen Falles entscheiden. Doch wird man in Petitio-
nen beim Landtage gegen gesetzgeberische Anträge der Regierung
regelmässig eine solche politische Agitation sehen können und
müssen.
Auch andere Petitionen der Beamten können wegen ihrer
Form zu beanstanden sein. Nicht ohne weiteres gehören hierher
die Petitionen von Beamten um Erhöhung von Gehalt und Rang,
wie sie jetzt vielfach üblich geworden sind. Solche Petitionen
sind an sich eine blosse Taktlosigkeit. Sie bilden eine Folge
mangelnden Standesbewusstseins und einer Auffassung des Staats-
dienstes vom Standpunkte des gewöhnlichen Arbeiters, der in
seinem Klasseninteresse sich für verpflichtet hält, sich zu organi-
sieren und für dieses Interesse zu agitieren. Wohl aber können
solche Petitionen einzelner Beamtenklassen durch die Art der
Agitation oder durch die Form zu einer wirklichen Verletzung
der Dienstpflicht werden.
Für die Behörden und Korporationen ergeben sich rechtliche
Beschränkungen des Petitionsrechtes aus der Stellung der peti-
tionierenden Personen.
Petitionen sind in Preussen Behörden und Korporationen
° Entscheidungen des O.-V.-G. Bd. XIV S, 404, Wochenschrift „Selbst-
verwaltung“ 1888 S. 83,