Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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nicht das Recht zustehe, Petitionen in betreff allgemeiner Staats- 
verfassungsangelegenheiten anzubringen. Dagegen sprach sich 
das Abgeordnetenhaus angesichts des Verfassungskonfliktes am 
10. März 1865'!? im entgegengesetzten Sinne aus. 
Für die Gemeinden ist in Preussen die Frage jetzt praktisch 
erledigt durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes. 
Dieses hat den Rechtsgrundsatz entwickelt, dass Stadtverordneten- 
versammlungen an die Volksvertretung nur petitionieren dürften 
in Angelegenheiten, welche in der Besonderheit der Verhältnisse 
der örtlichen Gemeinschaft ihren Ausgangspunkt, in dem Schutze 
und der Förderung dieser Verhältnisse ihr Ziel haben. In diesem 
Sinne gehörten dergleichen Gegenstände für Petitionen zu den 
Gremeindeangelegenheiten. Dementsprechend wurde eine Petition 
der Stadtverordneten zu Stettin an den Reichstag gegen die Ge- 
treidezölle für erlaubt erachtet, weil diese Petition allerdings das 
besondere Interesse der See- und Handelsstadt vertrete!®. Da- 
mit ist die grundsätzliche Umgrenzung des Petitionsrechtes der 
‚Gemeinden und ihrer Organe gegeben. Das Petitionsrecht wird 
anerkannt in den besonderen Angelegenheiten der örtlichen 
(temeinschaft, dagegen verneint in Angelegenheiten, die über 
diesen Kreis hinaus in das Gebiet der allgemeinen Politik fallen. 
Thatsächlich kann der Charakter einer Petition im einzelnen Falle 
zweifelhaft sein, die Rechtsfrage ist durch diese grundsätzliche 
Entscheidung zutreffend erledigt. 
Von diesem Standpunkte aus hat die Aufsichtsbehörde bei- 
spielsweise verhindert Petitionen der kommunalen Organe zu 
Berlin um Vermehrung der Berliner Abgeordnetenmandate für 
Reichstag und Landtag, gegen die Umsturzvorlage. 
Als gesetzliches Mittel der Repression gegenüber den Ge- 
meinden und anderen Kommunalverbänden hat in Preussen die 
2 Stenogr. Bericht 8. 408. 
Entscheidung des O.-V.-G, vom 10. März 1886 Bd. XIII S, 89.
	        
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