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Aufsichtsbehörde das Recht der Beanstandung aller Beschlüsse
der kommunalen Organe wegen Ueberschreitung ihrer Befugnisse.
Jeder Missbrauch seitens der Aufsichtsbehörde ist hier aus-
geschlossen, da die kommunalen Organe gegen die Beanstandungs-
verfügung den Verwaltungsrechtsweg beschreiten können.
Desto grösseren Bedenken unterliegt das Beanstandungsrecht
vom Gesichtspunkte seiner praktischen Wirksamkeit. Bei Peti-
tionen, deren Beanstandung man fürchtet, wird man sich mit
der Absendung besonders beeilen, um, wenn die Verfügung der
Aufsichtsbehörde eingeht, bedauernd erwidern zu können, die
Petition sei schon fort. Aber auch beanstandete Petitionen können
noch abgeschickt werden. Die unmittelbaren oder mittelbaren
Staatsbeamten, die sich bei der Absendung beteiligen, würden
sich allerdings disziplinar verantwortlich machen. Für die Mit-
glieder der kommunalen Vertretung besteht jedoch eine solche
disziplinare Verantwortlichkeit nicht. Ist aber die Petition ein-
mal abgesandt, so liegt es nicht mehr in der Hand der staat-
lichen Aufsichtsbehörde, sondern des Empfängers, welche Folge
ihr gegeben werden soll. Insbesondere hindert nichts die Volks-
vertretung oder deren Mitglieder, sich mit der betreffenden Peti-
tion, die ja in diesem Falle bloss politisches Agitationsmittel ist
und sein soll, materiell zu beschäftigen.
Gerade weil das Beanstandungsrecht gegenüber der bereits
beschlossenen Petition leicht praktisch versagt, hat man unzu-
lässige Petitionen schon präventiv zu hindern versucht. Als z.B.
in der Berliner Stadtverordnetenversammlung der Antrag gestellt
war, sie solle um eine stärkere Vertretung der .Stadt im Reichs-
tage und Landtage petitionieren, verfügte der Oberpräsident die
Absetzung dieses Punktes von der Tagesordnung, und der .da-
malige Minister des Innern v. PUTTKAMER erklärte auf erhobene
Beschwerde .dieses vorherige Einschreiten für berechtigt. Die
Beantwortung einer Anfrage des Abgeordneten LANGERHANS über
die Angelegenheit im Abgeordnetenhause gelegentlich der -Etats-