Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Aufsichtsbehörde das Recht der Beanstandung aller Beschlüsse 
der kommunalen Organe wegen Ueberschreitung ihrer Befugnisse. 
Jeder Missbrauch seitens der Aufsichtsbehörde ist hier aus- 
geschlossen, da die kommunalen Organe gegen die Beanstandungs- 
verfügung den Verwaltungsrechtsweg beschreiten können. 
Desto grösseren Bedenken unterliegt das Beanstandungsrecht 
vom Gesichtspunkte seiner praktischen Wirksamkeit. Bei Peti- 
tionen, deren Beanstandung man fürchtet, wird man sich mit 
der Absendung besonders beeilen, um, wenn die Verfügung der 
Aufsichtsbehörde eingeht, bedauernd erwidern zu können, die 
Petition sei schon fort. Aber auch beanstandete Petitionen können 
noch abgeschickt werden. Die unmittelbaren oder mittelbaren 
Staatsbeamten, die sich bei der Absendung beteiligen, würden 
sich allerdings disziplinar verantwortlich machen. Für die Mit- 
glieder der kommunalen Vertretung besteht jedoch eine solche 
disziplinare Verantwortlichkeit nicht. Ist aber die Petition ein- 
mal abgesandt, so liegt es nicht mehr in der Hand der staat- 
lichen Aufsichtsbehörde, sondern des Empfängers, welche Folge 
ihr gegeben werden soll. Insbesondere hindert nichts die Volks- 
vertretung oder deren Mitglieder, sich mit der betreffenden Peti- 
tion, die ja in diesem Falle bloss politisches Agitationsmittel ist 
und sein soll, materiell zu beschäftigen. 
Gerade weil das Beanstandungsrecht gegenüber der bereits 
beschlossenen Petition leicht praktisch versagt, hat man unzu- 
lässige Petitionen schon präventiv zu hindern versucht. Als z.B. 
in der Berliner Stadtverordnetenversammlung der Antrag gestellt 
war, sie solle um eine stärkere Vertretung der .Stadt im Reichs- 
tage und Landtage petitionieren, verfügte der Oberpräsident die 
Absetzung dieses Punktes von der Tagesordnung, und der .da- 
malige Minister des Innern v. PUTTKAMER erklärte auf erhobene 
Beschwerde .dieses vorherige Einschreiten für berechtigt. Die 
Beantwortung einer Anfrage des Abgeordneten LANGERHANS über 
die Angelegenheit im Abgeordnetenhause gelegentlich der -Etats-
	        
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