Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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beratung wurde vom Minister aus formellen Gründen ab- 
gelehnt '%. 
Anderen Korporationen gegenüber, deren Verfassung nicht 
gesetzlich geregelt ist, bleibt bei unzulässigen Petitionen nur das 
Verbot vermöge des formlosen staatlichen Aufsichtsrechtes. Diese 
Korporationen sind dann aber auch bei einer rechtswidrigen 
Geltendmachung des staatlichen Aufsichtsrechtes nicht durch die 
Verwaltungsgerichtsbarkeit geschützt. 
Andererseits war gerade gegenüber kommunalen Vertretungs- 
körpern eine Beanstandung unzulässiger Petitionen und selbst 
ein präventives Einschreiten besonders erleichtert durch die 
Oeffentlichkeit der Verhandlungen und die vorhergehende Be- 
kanntgabe der Tagesordnung. Wo diese Voraussetzungen fehlen, 
wird die Aufsichtsbehörde von einer Petition in der Regel erst 
nach deren Absendung erfahren. Das Verbot von Petitionen 
kann aber mit Rücksicht auf die verfassungsmässig garantierte 
Petitionsfreiheit nicht allgemein, sondern nur im einzelnen Falle 
wegen Ueberschreitung der Befugnisse erfolgen. Dies setzt aber 
natürlich die Kenntnis der Aufsichtsbehörde von dem Inhalte der 
beabsichtigten Petition voraus. Damit wird eine Verhinderung 
unzulässiger Petitionen in der Regel unmöglich. Im übrigen 
würde auch hier die Absendung einer ausnahmsweise rechtzeitig 
verbotenen Petition die disziplinare Verantwortlichkeit der Mit- 
glieder der Behörde oder Korporation, soweit sie Beamte sind, 
zur Folge haben. 
Mag nun auch, juristisch betrachtet, die Petition alle mög- 
lichen Bitten umfassen können, politisch tritt sie nur ins Leben, 
um die öffentliche Meinung zu interessieren. Dies gilt selbst 
dann, wenn sich jemand in seinen persönlichen Rechten oder 
Interessen verletzt glaubt und dagegen Abhilfe sucht in einer 
Petition. Gerade damit hängt der subsidiäre Charakter der 
Vgl. Stenogr. Bericht 1885 Bd. II S. 1085.
	        
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