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beratung wurde vom Minister aus formellen Gründen ab-
gelehnt '%.
Anderen Korporationen gegenüber, deren Verfassung nicht
gesetzlich geregelt ist, bleibt bei unzulässigen Petitionen nur das
Verbot vermöge des formlosen staatlichen Aufsichtsrechtes. Diese
Korporationen sind dann aber auch bei einer rechtswidrigen
Geltendmachung des staatlichen Aufsichtsrechtes nicht durch die
Verwaltungsgerichtsbarkeit geschützt.
Andererseits war gerade gegenüber kommunalen Vertretungs-
körpern eine Beanstandung unzulässiger Petitionen und selbst
ein präventives Einschreiten besonders erleichtert durch die
Oeffentlichkeit der Verhandlungen und die vorhergehende Be-
kanntgabe der Tagesordnung. Wo diese Voraussetzungen fehlen,
wird die Aufsichtsbehörde von einer Petition in der Regel erst
nach deren Absendung erfahren. Das Verbot von Petitionen
kann aber mit Rücksicht auf die verfassungsmässig garantierte
Petitionsfreiheit nicht allgemein, sondern nur im einzelnen Falle
wegen Ueberschreitung der Befugnisse erfolgen. Dies setzt aber
natürlich die Kenntnis der Aufsichtsbehörde von dem Inhalte der
beabsichtigten Petition voraus. Damit wird eine Verhinderung
unzulässiger Petitionen in der Regel unmöglich. Im übrigen
würde auch hier die Absendung einer ausnahmsweise rechtzeitig
verbotenen Petition die disziplinare Verantwortlichkeit der Mit-
glieder der Behörde oder Korporation, soweit sie Beamte sind,
zur Folge haben.
Mag nun auch, juristisch betrachtet, die Petition alle mög-
lichen Bitten umfassen können, politisch tritt sie nur ins Leben,
um die öffentliche Meinung zu interessieren. Dies gilt selbst
dann, wenn sich jemand in seinen persönlichen Rechten oder
Interessen verletzt glaubt und dagegen Abhilfe sucht in einer
Petition. Gerade damit hängt der subsidiäre Charakter der
Vgl. Stenogr. Bericht 1885 Bd. II S. 1085.