— 43 —
In den parlamentarischen Staaten ist die Selbständigkeit der
Regierung beseitigt. Die Regierung ist nur ein Verwaltungs-
ausschuss der jeweiligen Parlamentsmehrheit, in ihrer Stellung
abhängig von deren fortdauerndem Vertrauen. Die Souveränetät
der öffentlichen Meinung wird zur Rechtsinstitution in der Omni-
potenz des Parlaments. Die Petition bei der Volksvertretung
wird hier zur Bitte bei der der Regierung vorgesetzten Instanz.
Wenn die Volksvertretung sich der Petition annimmt, so ist da-
mit auch ihr Erfolg gesichert. Denn wenn auch nicht formell,
so doch materiell ruht die höchste Staatsgewalt bei der Volks-
vertretung, sie regiert durch das parlamentarische Ministerium.
Wünschen der jeweiligen Mehrheit kann sich daher das Ministe-
rium nicht versagen, ohne seine eigene Stellung zu gefährden.
Anders in den Staaten mit selbständiger Regierung. Aller-
dings muss auch sie mit der öffentlichen Meinung rechnen, aber
diese auch mit der starken Regierungsgewalt. Es ist ein wechsel-
seitiger Modus vivendi, nicht die absolute Unterwerfung der Re-
gierung unter die Souveränetät der Öffentlichen Meinung. Unter
diesen Umständen ist der Petition, auch wenn sie von der Volks-
vertretung befürwortet wird, ein Erfolg noch keineswegs gesichert.
Es kommt immer im einzelnen Falle darauf an, welches Schick-
sal die Regierung der Petition zu teil werden lassen will, nach-
dem sie die gewichtige Befürwortung der Volksvertretung er-
halten hat.
Nach dem älteren deutschen Verfassungsrechte aus den
ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts wurde schliesslich viel-
fach der Volksvertretung selbst ein Petitionsrecht gegenüber dem
Könige und seiner Regierung beigelegt. Es war das besonders
deshalb von Bedeutung, weil einige ältere Verfassungsurkunden
in missverständlicher Auffassung des monarchischen Gesetz-
gebungsrechtes der Volksvertretung das Recht der gesetzgeberi-
schen Initiative absprachen. Es blieb also, wenn die Kammern
eine Gtesetzesvorlage wünschten, ihnen kein anderes Mittel, als
Archiv für öffentliches Recht. XVI. 8. 28